Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg

KAG

§ 20 Übergangsregelungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/20#abs-1 (1) (aufgehoben)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/20#abs-2 (2) § 19 gilt auch für Abgabenbescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40) noch nicht bestandskräftig waren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/20#abs-3 (3) Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, sofern die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/20#abs-4 (4) Bescheide zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen für ab dem 1. Januar 2019 beendete Straßenausbaumaßnahmen sind spätestens bis zum 30. Juni 2020 aufzuheben. Die auf diese Bescheide gezahlten Beträge sind zu erstatten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/20#abs-5 (5) Hat die Gemeinde Vorausleistungen nach § 8 Absatz 8 verlangt, kann der Beitrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 aber nicht mehr erhoben werden, so findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§ 19