Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 53 Hemmung der Verjährung und des Erlöschens durch Verwaltungsakt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/53#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung und das Erlöschen dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/53#abs-2 (2) Wird ein Verwaltungsakt im Sinn des Absatzes 1 unanfechtbar, beginnt eine Verjährungs- und Erlöschungsfrist von 30 Jahren. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungs- und Erlöschensfrist.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu Art. 53 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 25.08.2022 – M 17 K 19.2634Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.10.2025 – 2 S 535/25Zitiert von 1
- VG Cottbus, 25.04.2017 – VG 6 K 852/14Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrags nach Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VG Cottbus, 20.12.2016 – VG 6 K 1014/13Zitiert von 20
- VG Cottbus, 20.12.2016 – VG 6 K 1015/13Zitiert von 10
- VG Cottbus, 27.10.2016 – VG 6 K 667/12Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 24.10.2016 – 6 K 922/14Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- VG Cottbus, 28.04.2016 – 6 K 1376/14Zulässigkeit der Verböserung eines Beitragsbescheids im Widerspruchsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VG Cottbus, 14.04.2016 – VG 6 K 1160/15Zitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 53 BayVwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.