Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden
Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b?asof=2024-01-01#abs-2 (2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 27b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.