Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

Stand: 01.01.2024

VerwaltungsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27c#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden

1.
durch eine Onlinekonsultation oder
2.
mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27c#abs-2 (2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27c#abs-3 (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.

§ 27b § 28