Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 3
- VGH Bayern, 14.05.2025 – 8 N 23.853Zitiert von 1
- BVerwG, 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)Zitiert von 1
- BVerwG, 01.10.2025 – 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWGZitiert von 5
3 Entscheidungen zu § 27c VwVfG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27c#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27c#abs-2 (2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27c#abs-3 (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.