Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27c#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27c#abs-2 (2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27c#abs-3 (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 27c VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 14.05.2025 – 8 N 23.853Zitiert von 1
- BVerwG, 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)Zitiert von 2
- BVerwG, 01.10.2025 – 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWGZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 27c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.