Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78

Stand: 29.07.2026

VerwaltungsrechtBund

Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.

§ 102a § 103