Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn
er unanfechtbar geworden ist,
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 3 VwVGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 13.08.2021 – 6 L 266/20Zitiert von 4
- VG Potsdam, 25.09.2025 – VG 8 L 811/25
- VG Potsdam, 11.07.2022 – 6 L 831/20Zitiert von 4
- VG Potsdam, 28.07.2023 – 3 L 518/23
- VG Cottbus, 29.05.2020 – 6 L 586/17Zitiert von 2
- VG Cottbus, 09.12.2019 – 6 L 306/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VwVGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.