Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung
Stand: 01.08.2026
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- VG Frankfurt (Oder), 12.05.2021 – 3 L 628/20Zitiert von 1
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Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.