Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen9 Entscheidungen

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

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