Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 15 § 17