Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 15 Einwendungen gegen die Vollstreckung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg10 Entscheidungen

Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.

←§ 14 →§ 16