Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 15 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Stand: 30.07.2026
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Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.