Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 15 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Stand: 30.07.2026
Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 05.03.2020 – 3 L 639/19Zitiert von 3
- VG Potsdam, 25.09.2025 – VG 8 L 811/25
- VG Cottbus, 13.08.2021 – 6 L 266/20Zitiert von 6
- VG Cottbus, 29.05.2020 – 6 L 586/17Zitiert von 2
- VG Cottbus, 09.12.2019 – 6 L 306/18Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 – OVG 9 S 18.18Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid bei offenem Anordnungsanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 03.07.2019 – 8 L 38/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.12.2016 – VfGBbg 36/16
- VG Potsdam, 31.05.2012 – 10 K 508/09Zitiert von 1
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