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§ 3 VwVGBbg (Brandenburg) — Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

er unanfechtbar geworden ist,

ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und

die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.