Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 2
Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 VwVGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 25.09.2025 – VG 8 L 811/25
- VG Cottbus, 13.08.2021 – 6 L 266/20Zitiert von 4
- VG Potsdam, 13.02.2024 – VG 3 L 48/24Zitiert von 1
- VG Potsdam, 28.07.2023 – 3 L 518/23
- VG Frankfurt (Oder), 12.05.2021 – 3 L 628/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.