Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung

Brandenburg2 Fassungen5 Entscheidungen

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 2

Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

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