Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.