Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/5#abs-1 (1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/5#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/5#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gestorben. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 VwRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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