Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz

VwRehaG

§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 4 § 6