Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 24.08.2026 – 8 AV 1.26

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:240826B8AV1.26.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-24/8-av-1-26#rd_1

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-24/8-av-1-26#rd_2

Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Prozessordnung weist die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Wahlprüfung der Kommunalwahl in Bielefeld - unabhängig davon, ob dies aus § 52 Nr. 1 oder § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO folgt - widerspruchsfrei dem Verwaltungsgericht Minden zu. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht Minden sei kein unabhängiges Gericht, ist für die Anwendung der genannten Vorschriften unerheblich. Für seine (unsubstantiierten) Einwände gegen die Besetzung der Richterbank sieht die Verwaltungsgerichtsordnung andere Rechtsbehelfe vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-24/8-av-1-26#rd_3

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO unselbstständiger Teil des Hauptverfahrens ist.