Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 32
Stand: 10.06.2019
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGOStand: 10.06.2019
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.