Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 27

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

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