Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 27
Stand: 10.06.2019
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 27 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 10.04.2018 – 7 K 7283/17Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 05.12.2011 – 8 DO 110/09Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 27.02.2026 – 3 A 462/23
- VG Köln, 16.05.2023 – 7 K 3518/20
- OVG NRW, 09.01.2020 – 1 A 2603/17Zitiert von 1
- OVG Saarland, 02.02.2011 – 1 F 6/11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.