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Artikel 6 · BT-Drs. 15/411 · S. 10

Zu Artikel 6 (Änderung der Verwaltungsgerichts-

Zu Artikel 6 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 20 Satz 2 VwGO)
Das Mindestalter der ehrenamtlichen Richter in der Verwal-
tungsgerichtsbarkeit wird an das der Schöffen angeglichen.
Im Hinblick auf die erhöhte Mobilität der Bevölkerung soll
es zukünftig ausreichen, wenn die ehrenamtlichen Richter
während ihrer Amtszeit im Bezirk des Verwaltungsgerichts
wohnen (vgl. auch die Begründung zur Änderung des § 33
GVG).
Zu Nummer 2 (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO)
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält ein Ablehnungsrecht für
Personen, die bereits zwei volle Amtsperioden als ehren-
amtliche Richter tätig gewesen sind, und trägt dem Um-
stand Rechnung, dass in der Übergangszeit unterschiedlich
lange Amtsperioden absolviert sein könnten.
Zu Nummer 3 (§ 25 VwGO)
Die Amtsperiode für ehrenamtliche Richter wird auf fünf
Jahre verlängert.
Zu Nummer 4 (§ 28 VwGO)
Die Änderung in Satz 1 ist infolge der Verlängerung der
Amtsperiode für ehrenamtliche Richter erforderlich.
Die von den Kreisen und kreisfreien Städten aufzustellen-
den Vorschlagslisten in Satz 3 sollen nicht mehr die dop-
pelte, sondern in Anlehnung an die anderen Gerichtsbarkei-
ten nur noch mindestens die eineinhalbfache Anzahl der
erforderlichen ehrenamtlichen Richter enthalten.
Für die Aufnahme eines Kandidaten in die Vorschlagsliste
der Kreise und kreisfreien Städte in Satz 4 soll nicht mehr
eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglie-
derzahl der Vertretungskörperschaft, sondern von zwei Drit-
teln der anwesenden Mitglieder erforderlich sein (vgl. auch
die Begründung zur Änderung des § 36 Abs. 1 Satz 2
GVG). Dafür spricht auch, dass gemäß § 29 Abs. 1 VwGO
für die abschließende Wahl der ehrenamtlichen Richter
durch den Wahlausschuss eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen der anwesenden Mitglied

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.880 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/411, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.431–28.311 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9adbd5429185cdf7….

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