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Artikel 6 · BT-Drs. 15/411 · S. 10
Zu Artikel 6 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
Zu Artikel 6 (Änderung der Verwaltungsgerichts- ordnung) Zu Nummer 1 (§ 20 Satz 2 VwGO) Das Mindestalter der ehrenamtlichen Richter in der Verwal- tungsgerichtsbarkeit wird an das der Schöffen angeglichen. Im Hinblick auf die erhöhte Mobilität der Bevölkerung soll es zukünftig ausreichen, wenn die ehrenamtlichen Richter während ihrer Amtszeit im Bezirk des Verwaltungsgerichts wohnen (vgl. auch die Begründung zur Änderung des § 33 GVG). Zu Nummer 2 (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) § 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält ein Ablehnungsrecht für Personen, die bereits zwei volle Amtsperioden als ehren- amtliche Richter tätig gewesen sind, und trägt dem Um- stand Rechnung, dass in der Übergangszeit unterschiedlich lange Amtsperioden absolviert sein könnten. Zu Nummer 3 (§ 25 VwGO) Die Amtsperiode für ehrenamtliche Richter wird auf fünf Jahre verlängert. Zu Nummer 4 (§ 28 VwGO) Die Änderung in Satz 1 ist infolge der Verlängerung der Amtsperiode für ehrenamtliche Richter erforderlich. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten aufzustellen- den Vorschlagslisten in Satz 3 sollen nicht mehr die dop- pelte, sondern in Anlehnung an die anderen Gerichtsbarkei- ten nur noch mindestens die eineinhalbfache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter enthalten. Für die Aufnahme eines Kandidaten in die Vorschlagsliste der Kreise und kreisfreien Städte in Satz 4 soll nicht mehr eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglie- derzahl der Vertretungskörperschaft, sondern von zwei Drit- teln der anwesenden Mitglieder erforderlich sein (vgl. auch die Begründung zur Änderung des § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dafür spricht auch, dass gemäß § 29 Abs. 1 VwGO für die abschließende Wahl der ehrenamtlichen Richter durch den Wahlausschuss eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglied
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.880 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/411, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.431–28.311 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9adbd5429185cdf7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP