Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 180
Stand: 10.06.2019
Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluß.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 180 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 29.07.2013 – 8 K 2149/13
- VG Magdeburg, 31.03.2022 – 9 A 14/20 MD
- VG Minden, 09.02.2015 – 10 L 10/15.AZitiert von 1
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