Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 12

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/12#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/12#abs-2 (2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/12#abs-3 (3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.

§ 11 § 13