Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 101

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/101?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/101?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/101?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 97 § 99