Gesetze / Verwaltungsdatenverwendungsgesetz
VwDVG§ 2 Daten der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind:
Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2022 I S. 2727
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2018 I S. 2637
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.