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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2637
BGBl. 2018 I S. 2637 · 8.491 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur ergänzenden Regelung
der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten
und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben
zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1480) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur
für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt
und den statistischen Ämtern der Länder für die in
Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen
vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3
und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
die Deutsche Bundesbank übermitteln dem Statisti-
schen Bundesamt für die in Absatz 2 bestimmten
Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten
nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5
erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1
und 2 genannten Stellen informieren das Statistische
Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder
so früh wie möglich über anstehende Änderungen
der zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderun-
gen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beein-
trächtigen könnten.“
2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-
fügt:
„§ 3a
Daten der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt fol-
gende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden
Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 65.1-Versiche-
rungen, 65.2-Rückversicherungen und 65.3-Pen-
sionskassen und Pensionsfonds nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor-
liegen:
1. Name und Anschrift,
2. Rechtsform,
3. Wirtschaftszweig,
4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-
register,
5. Legal Entity Identifier,
6. die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nach-
weisungen zu den formgebundenen Erläuterun-
gen der Gliederung der in bestimmten Aufwands-
posten der Gewinn- und Verlustrechnung ausge-
wiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten
sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge
aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für
die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließ-
lich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Die in § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes genannten Personen sind insoweit
von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statis-
tische Bundesamt übermittelt die Daten an die sta-
tistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zu-
ständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach die-
ser Vorschrift erhaltenen Informationen die Ver-
schwiegenheitspflicht gemäß § 309 Absatz 1 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die bei dem
Statistischen Bundesamt und den statistischen Äm-
tern der Länder beschäftigten Personen entspre-
chend.
§ 3b
Daten der Deutschen Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statis-
tischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der
zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und
64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der
Deutschen Bundesbank vorliegen:
1. Name, Anschrift,
2. Rechtsform,
3. Wirtschaftszweig,
4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-
register,
5. Legal Entity Identifier,
6. die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung so-
wie die erfassten Daten des Personalbestands.
Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
genannten Personen sind insoweit von ihrer Ver-
schwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bun-

desamt übermittelt die Daten an die statistischen
Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeits-
bereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift
erhaltenen Informationen die Verschwiegenheits-
pflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt
und den statistischen Ämtern der Länder beschäftig-
ten Personen entsprechend.“
3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzu-
legen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln
sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten
Zwecke erforderlich ist.“
Artikel 2
Gesetz
zur Regelung von Übermittlungen
von Einzelangaben zur Prüfung und
Verbesserung der Qualität der Behandlung
von multinationalen Unternehmensgruppen
in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
(Qualität-VGR-Gesetz – QVG)
§1
Übermittlungsbefugnis
Das Statistische Bundesamt darf Einzelangaben an
statistische Stellen im Sinne von Artikel 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2009 über europäische
Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Übermittlung von unter die Ge-
heimhaltungspflicht fallenden Informationen an das
Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemein-
schaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG,
Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses
für das Statistische Programm der Europäischen Ge-
meinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) in der
jeweiligen Fassung und an Mitglieder des Europäischen
Systems der Zentralbanken übermitteln, soweit dies
erforderlich ist, um die Qualität der Behandlung von
multinationalen Unternehmensgruppen in den Volks-
wirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Außen-
wirtschaftsstatistiken der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union vor dem Hintergrund der methodischen
Vorgaben des Europäischen Systems Volkswirtschaft-
licher Gesamtrechnungen und des Internationalen
Währungsfonds zu prüfen und zu verbessern. Die Ein-
zelangaben umfassen für den genannten Zweck sowohl
allgemeine Informationen über multinationale Unter-
nehmensgruppen und Unternehmen in den Mitglied-
staaten als auch verfügbare quantitative wirtschaftssta-
tistische Angaben aus den Unternehmensstatistiken
einschließlich der Außenhandels- und Zahlungsbilanz-
statistiken. Zu den Angaben nach Satz 2 zählen insbe-
sondere Angaben zu Umsatz, Produktionswert, Wert-
schöpfung und Zahl der beschäftigten Personen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in
Absatz 2 am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft und mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2637. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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