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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2727

BGBl. 2022 I S. 2727 · 9.591 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 2727
                                      Gesetz
          zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
                                           Vom 20. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

      Änderung des Statistikregistergesetzes
  Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 28 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die
     nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
     2019/2152 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 27. November 2019 über euro-
     päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung
     von zehn Rechtsakten im Bereich Unterneh-
     mensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019,
     S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
     2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden
     Fassung erfasst werden, folgende Angaben ge-
     speichert werden:“.
  b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh-
         rungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kom-
         mission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung
         technischer Spezifikationen und Einzelheiten

         nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des
         Europäischen Parlaments und des Rates
         über europäische Unternehmensstatistiken,
         zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Be-
         reich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271
         vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchfüh-
         rungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269
         vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in
         der jeweils geltenden Fassung,“.

  c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäf-
     tigten“ die Wörter „nach Arten der Beschäfti-
     gungsverhältnisse“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Num-
     mer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken
     vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das
     durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember
     1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in
     seiner jeweils gültigen Fassung“ durch die Wör-
     ter „§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes
     über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995
     (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35
     des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
     S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils gel-
     tenden Fassung“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“
     die Angabe „Satz 1“ eingefügt und werden die
     Wörter „vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
     das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. De-
BGBl. 2022, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
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       zember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden
       ist, in seiner jeweils gültigen Fassung“ durch die
       Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ er-
       setzt.
  c) In Absatz 3 wird das Wort „gültigen“ durch das
     Wort „geltenden“ ersetzt.
3. In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sozialver-
   sicherungspflichtigen“ gestrichen und werden nach
   dem Wort „Beschäftigten“ die Wörter „nach Arten
   der Beschäftigungsverhältnisse“ eingefügt.
4. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh-
           rungsverordnung (EU) 2020/1197,“.
  b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäf-
     tigten“ die Wörter „nach Arten der Beschäfti-
     gungsverhältnisse“ eingefügt.

                        Artikel 2

                   Änderung des
       Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
   Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom
4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die be-
       treffenden Bundesbehörden dem Statistischen
       Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten
       anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten
       Zwecke.“
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „und“ ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Ab-

              satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8
              des Bundesstatistikgesetzes.“

2. In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
   folgt gefasst:
  „Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statis-
  tischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr
  2021 folgende Daten der zu den Wirtschafts-
  gruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute –,
  64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen – und
  66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tä-
  tigkeiten – gehörenden rechtlichen Einheiten nach
  Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der
  jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deut-
  schen Bundesbank vorliegen:“.

3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

                           „§ 3c
                    Daten über bewilligte
              staatliche finanzwirksame Hilfen

     Bundesbehörden, die über die erforderlichen Da-
  ten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bun-
  desamt anlassbezogen zur statistischen Aufberei-
  tung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilli-
  gung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staat-

  lichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamt-
  wirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben
  worden sind:
  1. die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12
     angeführten Merkmale,
  2. Steuernummer einschließlich Steuerart und
     Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch
     die bisherige Steuernummer,
  3. die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirk-
     samen Hilfen erforderlichen Daten der Antrags-
     begründung und
  4. Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förder-
     zeitraum.
  Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten
  auf Anforderung an die statistischen Ämter der Län-
  der jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für sta-
  tistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8
  Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt
  für die statistischen Ämter der Länder entspre-
  chend.“

4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von
  Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten
  Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung
  nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den
  betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall
  Rückfragen stellen.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
     Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
   In § 7 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregis-
tergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) wird die
Angabe „§ 4 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“
ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des

          Gesetzes über die Preisstatistik

   Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

     „(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von
  Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert wer-
  den, sind zu dem Zweck der Berechnung der in
  Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Ge-
  wichtung der betrachteten Güter Angaben zu Um-
  satz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c
  bleibt unberührt.“

2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.“

3. § 7b wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Für die Durchführung von Revisionen dür-
     fen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz
     geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum
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     von bis zu drei Jahren angefordert werden, so-
     weit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten
     vorliegen.“
  b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-

     sätze 5 und 6.

                      Artikel 5
                 Änderung des

             Bundesstatistikgesetzes
  In § 8 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016

(BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert
worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 13a Satz 1 gilt entsprechend.“

                      Artikel 6

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 20. Dezember

2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                        Der Bundesminister
                                  für Wirtschaft und Klimaschutz
                                           Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2727. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e3744744a43d1ba2….