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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2727
BGBl. 2022 I S. 2727 · 9.591 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 28 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die
nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/2152 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. November 2019 über euro-
päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung
von zehn Rechtsakten im Bereich Unterneh-
mensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019,
S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung erfasst werden, folgende Angaben ge-
speichert werden:“.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kom-
mission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung
technischer Spezifikationen und Einzelheiten
nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des
Europäischen Parlaments und des Rates
über europäische Unternehmensstatistiken,
zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Be-
reich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271
vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269
vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,“.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäf-
tigten“ die Wörter „nach Arten der Beschäfti-
gungsverhältnisse“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Num-
mer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken
vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in
seiner jeweils gültigen Fassung“ durch die Wör-
ter „§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes
über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt und werden die
Wörter „vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. De-

zember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden
ist, in seiner jeweils gültigen Fassung“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „gültigen“ durch das
Wort „geltenden“ ersetzt.
3. In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sozialver-
sicherungspflichtigen“ gestrichen und werden nach
dem Wort „Beschäftigten“ die Wörter „nach Arten
der Beschäftigungsverhältnisse“ eingefügt.
4. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2020/1197,“.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäf-
tigten“ die Wörter „nach Arten der Beschäfti-
gungsverhältnisse“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom
4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die be-
treffenden Bundesbehörden dem Statistischen
Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten
anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten
Zwecke.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8
des Bundesstatistikgesetzes.“
2. In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statis-
tischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr
2021 folgende Daten der zu den Wirtschafts-
gruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute –,
64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen – und
66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tä-
tigkeiten – gehörenden rechtlichen Einheiten nach
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der
jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deut-
schen Bundesbank vorliegen:“.
3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
„§ 3c
Daten über bewilligte
staatliche finanzwirksame Hilfen
Bundesbehörden, die über die erforderlichen Da-
ten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bun-
desamt anlassbezogen zur statistischen Aufberei-
tung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilli-
gung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staat-
lichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamt-
wirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben
worden sind:
1. die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12
angeführten Merkmale,
2. Steuernummer einschließlich Steuerart und
Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch
die bisherige Steuernummer,
3. die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirk-
samen Hilfen erforderlichen Daten der Antrags-
begründung und
4. Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förder-
zeitraum.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten
auf Anforderung an die statistischen Ämter der Län-
der jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für sta-
tistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8
Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt
für die statistischen Ämter der Länder entspre-
chend.“
4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von
Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten
Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung
nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den
betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall
Rückfragen stellen.“
Artikel 3
Änderung des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
In § 7 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregis-
tergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) wird die
Angabe „§ 4 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die Preisstatistik
Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von
Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert wer-
den, sind zu dem Zweck der Berechnung der in
Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Ge-
wichtung der betrachteten Güter Angaben zu Um-
satz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c
bleibt unberührt.“
2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.“
3. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Durchführung von Revisionen dür-
fen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz
geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum

von bis zu drei Jahren angefordert werden, so-
weit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten
vorliegen.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
Artikel 5
Änderung des
Bundesstatistikgesetzes
In § 8 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert
worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 13a Satz 1 gilt entsprechend.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2727. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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