Gesetze / Vergleichswebsitesverordnung

VglWebV

§ 12 Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/12#abs-1 (1) Konformitätsbewertungsstellen sind erst dann zur Zertifizierung von Betreibern einer Website mit den Funktionen einer Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz berechtigt, wenn sie für diesen Bereich bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/12#abs-2 (2) Zum Akkreditierungsverfahren wird auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes verwiesen.

§ 11 § 13