Gesetze / Vergleichswebsitesverordnung
VglWebV§ 11 Pflichten gegenüber der Konformitätsbewertungsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/11#abs-1 (1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Konformitätsbewertungsstelle
1.
die Höhe und Art aller monetären und nichtmonetären Vergütungen offenzulegen, die zwischen ihm und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart sind, wobei die einzelnen Zahlungsdienstleister oder Dritten jeweils zu benennen sind, und
2.
auf Verlangen die Historie der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 für jeden zurückliegenden Zeitpunkt ab der Zertifizierung zur Prüfung der Vorgaben nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes unverzüglich zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/11#abs-2 (2) Zu Vergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 gehören insbesondere direkte Provisionen, Klickgebühren und Werbeeinnahmen.