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§ 12 VglWebV — Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

Vergleichswebsitesverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Konformitätsbewertungsstellen sind erst dann zur Zertifizierung von Betreibern einer Website mit den Funktionen einer Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz berechtigt, wenn sie für diesen Bereich bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.

(2) Zum Akkreditierungsverfahren wird auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes verwiesen.