§ 65 Ergänzende Verfahrensregeln
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Brandenburg, 12.03.2024 – 19 Verg 1/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.07.2018 – VII-Verg 1/18
- OLG Rostock, 23.04.2018 – 17 Verg 1/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/65#abs-1 (1) Neben dem offenen und dem nicht offenen Verfahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abweichend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/65#abs-2 (2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf abweichend von § 21 Absatz 6 höchstens acht Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/65#abs-3 (3) Der öffentliche Auftraggeber kann für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung von den §§ 15 bis 19 abweichende Fristen bestimmen. § 20 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/65#abs-4 (4) § 48 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/65#abs-5 (5) Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch können für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere berücksichtigt werden: