§ 28 Markterkundung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 4
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- OLG Frankfurt am Main, 09.12.2024 – 11 Verg 7/24
- VG Halle, 12.10.2023 – 2 A 213/21 HAL
- Vergabekammer des Saarlandes, 23.12.2022 – 1 VK 02/2022
- OLG Koblenz, 14.03.2018 – Verg 4/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/28#abs-1 (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/28#abs-2 (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.