§ 28 Markterkundung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.