§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 17.10.2018 – Verg 26/18
- OLG Schleswig, 12.11.2020 – 54 Verg 2/20Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2019 – 21 U 17/18Zitiert von 2
- Vergabekammer Westfalen, 21.11.2025 – VK 1 - 56/25
- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
- VG München, 29.09.2023 – M 18 E 23.4596
Zuletzt entschieden
- VG München, 03.08.2023 – M 18 E 23.3704Zitiert von 4
- OLG Celle, 12.09.2019 – 13 U 41/19 (Kart)
- OLG Karlsruhe, 28.08.2019 – 6 U 109/18 Kart
10 Entscheidungen zu § 29 VgV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/29#abs-1 (1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/29#abs-2 (2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen. Dies gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig beschrieben werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/29#abs-3 (3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich.