§ 14 Wahl der Verfahrensart
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 674)
BGBl. 2020 I S. 674
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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