Gesetze / Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz
VertrGebErstG§ 2 Gebührensatz
Stand: 01.08.2022
In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 2 VertrGebErstG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 28.11.2002 – 10 W (pat) 14/02
- BPatG, 06.05.2002 – 10 W (pat) 48/01Zitiert von 5
- BPatG, 28.11.2002 – 10 W (pat) 49/01
- BPatG, 28.11.2002 – 10 W (pat) 50/01
- BPatG, 28.04.2015 – 7 W (pat) 66/14
- BPatG, 24.08.2006 – 10 W (pat) 23/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 22.03.2022 – 1 W (pat) 10/22Zitiert von 1
- BPatG, 28.02.2019 – 7 W (pat) 22/18
- BPatG, 17.12.2018 – 35 W (pat) 17/18Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters - zum Erstattungsanspruch eines beigeordneten Vertreters für die Stellung eines Antrags auf Akteneinsicht im Gebrauchsmusterverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VertrGebErstG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.