Gesetze / Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz
VertrGebErstG§ 3 Patentsachen
Stand: 01.08.2022
In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
3.
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 VertrGebErstG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 17.12.2018 – 35 W (pat) 17/18Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters - zum Erstattungsanspruch eines beigeordneten Vertreters für die Stellung eines Antrags auf Akteneinsicht im Gebrauchsmusterverfahren
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.