Gesetze / Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz
VertrGebErstG§ 7 Topographieschutzsachen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 16.05.2011 – 10 W (pat) 8/07Patentbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gemäß Vertretergebührenerstattungsgesetz - Beiordnung nach dem Vertretergebührenerstattungsgesetz – zur Festsetzung der Kosten nach bisherigem Recht
- BPatG, 20.11.2018 – 7 W (pat) 20/17Patentbeschwerdeverfahren – Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - "Gebühren des beigeordneten Vertreters II" – zur Erstattung von Auslagen und Gebühren für den im Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreter – Auslagen für Zeichnungen – Verfahrensgebühren für die Vertretung im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und für das Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen
- BPatG, 31.10.2012 – 10 W (pat) 14/09
- BPatG, 14.08.2000 – 10 W (pat) 23/00
- BPatG, 04.03.2022 – 1 W (pat) 2/22
- BPatG, 22.02.2022 – 1 W (pat) 10/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 17.12.2018 – 35 W (pat) 17/18Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters - zum Erstattungsanspruch eines beigeordneten Vertreters für die Stellung eines Antrags auf Akteneinsicht im Gebrauchsmusterverfahren
- BPatG, 24.09.2009 – 10 W (pat) 38/06Zitiert von 4
- BPatG, 16.08.2000 – 10 W (pat) 29/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VertrGebErstG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Topographieschutzsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,
4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.