Gesetze / Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz
VertrGebErstG§ 4 Gebrauchsmustersachen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BPatG, 14.11.2013 – 30 W (pat) 705/13Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – zur Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters neben der Gewährung von VerfahrenskostenhilfeZitiert von 2
- BPatG, 17.12.2018 – 35 W (pat) 17/18Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters - zum Erstattungsanspruch eines beigeordneten Vertreters für die Stellung eines Antrags auf Akteneinsicht im Gebrauchsmusterverfahren
- BPatG, 28.11.2002 – 10 W (pat) 49/01
- BPatG, 28.11.2002 – 10 W (pat) 14/02
- BPatG, 06.05.2002 – 10 W (pat) 48/01Zitiert von 5
- BPatG, 22.02.2022 – 1 W (pat) 10/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VertrGebErstG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,
4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.