Gesetze / Drittes Verstromungsgesetz
VerstromG 3§ 2 Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/2#abs-1 (1) Es wird ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes" gebildet. Das Sondervermögen wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwaltet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/2#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt aus Mitteln des Sondervermögens
Außer für die in Satz 1 genannten Zwecke sowie für die Tilgung und Verzinsung von Krediten darf das Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/2#abs-3 (3) Die §§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushaltsordnung sind auf das Sondervermögen nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/2#abs-4 (4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert Rechnung zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/2#abs-5 (5) Übersteigt das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der überschüssige Betrag für den Mittelbedarf im folgenden Jahr verwendet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/2#abs-6 (6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als Verwalter des Sondervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Sondervermögens bis zur Höhe von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Kredite werden aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und getilgt. Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der Bund; ihre Abwicklung wird durch Gesetz geregelt. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung der Bundesschuld entsprechend.
Änderungsverlauf
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
-
21.12.2000 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
-
12.12.1995 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I 1638 598)
BGBl. 1995 I S. 1638
-
21.12.1993 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2353)
BGBl. 1993 I S. 2353
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.