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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 1638
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1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Umstellung der Steinkohleverstromung ab 1996
Vom 12. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Abwicklung des Ausgleichsfonds
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
§1
Abwicklung des Au;;gleichsfonds
(1) Der Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkoh-
leneinsatzes nach dem Dritten Verstromungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. I
S. 91 n, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Juli 1994 (BGBI. I S. 1618), besteht mit dem Ziel seiner
Abwicklung nach dem 31. Dezember 1995 fort und wird
vom Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) verwaltet.
(2) Aufgaben des Bundesamtes insoweit sind:
1. die Abrechnung der bis zum 31. Dezember 1995
gegenüber dem Ausgleichsfonds entstandenen Zu-
schußansprüche kohleverstromender Unternehmen
sowie von Ansprüchen des Ausgleichsfonds auf Zu-
schußrückzahlung einschließlich Verzinsung, insbe-
sondere nach den §§ 3 und 5 des Dritten Verstro-
mungsgesetzes,
2. die Abrechnung der bis zum 31. Dezember 1995 ent-
standenen Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Aus-
gleichsabgabe einschließlich Verzinsung nach den
§§ 8, 9 und 10 des Dritten Verstromungsgesetzes,
3. die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der
Ausgleichsabgabe nach § 11 des Dritten Verstro-
mungsgesetzes.
(3) Außer für die in Absatz 2 genannten Zwecke sowie
für die Tilgung und Verzinsung von Krediten nach § 2
Abs. 3 dürfen die Mittel des Sondervermögens nur für die
Kosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds verwendet
werden.
(4) Zur Sicherung der Durchführung der Aufgaben des
Bundesamtes nach Absatz 2 gelten die Melde- und Aus-
kunftspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, Abs. 2
bis 4 und 6 des Dritten Verstromungsgesetzes, soweit sie
sich auf Tatbestände beziehen, die bis zum 31. Dezember
1995 entstanden sind.
§2
Verwaltung des Ausgleichsfonds
(1) Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im
Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2
des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes
findet auf dieses Sondervermögen keine Anwendung. Auf
das Sondervermögen sind die §§ 1 und 25 der Bundes-
haushaltsordnung nicht anzuwenden.
(2) Das Bundesamt hat einen Wirtschaftsplan für jedes
Kalenderjahr aufzustellen, der der Genehmigung des
Bundesministeriums für Wirtschaft bedarf. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft hat dem Bundestag und dem
Bundesrat im laufe des nächsten Kalenderjahres zur Ent-
lastung gesondert Rechnung zu legen.
(3) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver-
mögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministe-
riums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zah-
lungsfähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamthöhe
von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis zu
dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in An-
spruch genommen werden. Die Kreditaufnahme erfolgt
durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz-
anweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20
Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren
oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
Die Schuldurkunden des Ausgleichsfonds stehen den
Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden
werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefer-
tigt. Soweit vom Sondervermögen aufgenommene Kre-
dite nicht durch eigene Einnahmen getilgt und verzinst
werden können, erfolgen die Zahlungen aus dem Bundes-
haushalt. Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens
haftet der Bund. Für· die Verwaltung der Schulden des
Sondervermögens gelten die Vorschriften über die Ver-
waltung der Bundesschuld entsprechend.
(4) Der Ausgleichsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann
unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr
handeln, klagen und verklagt werden.
Artikel 2
Viertes Gesetz
zur Änderung des
Dritten Verstromungsgesetzes
Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1618), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Genehmigungspflichten
(1) Die Errichtung von Kraftwerken oder leistungs-
steigernden Anlagen über 10 Megawatt Nennleistung,
die ausschließlich oder überwiegend mit Heizöl betrie-
ben werden sollen, bedarf der Genehmigung. Das gilt
nicht für Kraftwerke oder leistungssteigernde Anlagen,
deren Planung nachweislich vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgeschlossen war.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden, wenn die Errichtung des Kraftwerks
oder der leistungssteigernden Anlage energiepolitisch
unbedenklich ist.
(3) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich be-
schränkt und unter Bedingungen erteilt und mit Auf-
lagen verbunden werden.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 wird vom
Bundesamt für Wirtschaft erteilt."
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erforder-
liche Genehmigung ein Kraftwerk oder eine leistungs-
steigernde Anlage errichtet. 1'
Artikel3
Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Sicherung des
Einsatzes von Steinkohle in der Ver-
stromung in den Jahren 1996 bis 2005
Das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle
in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005 vom
19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1618) wird wie folgt geändert:
§ 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Gesetz
zur Aufhebung des
Vierten Verstromungsgesetzes
Das Vierte Verstromungsgesetz vom 19. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1618) wird aufgehoben.
Artikels
Gesetz
zur Steinkohleverstromung ab 1996
(fünftes Verstromungsgesetz)
§1
Zweck, Finanzplafonds
(1) Im Interesse einer sicheren Elektrizitätsversorgung
soll ein angemessener Anteil deutscher Steinkohle an der
Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme in
Kraftwerken gewährleistet werden.
(2) Zu diesem Zweck werden den Bergbauunternehmen
für die Jahre 1996 bis 2005 aus Mitteln des Bundeshaus-
halts jährliche Finanzplafonds zur Verfügung gestellt, um
ihnen den Absatz deutscher Steinkohle zur Verstromung
zu ermöglichen.
(3) In den Jahren 1996 bis 2000 können Bergbauunter-
nehmen Finanzplafonds auch für den Absatz zur Ver-
stromung deutscher Braunkohle mit einem Anteil an Tief-
baubraunkohle von mindestens 25 vom Hundert und
deutscher Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und
Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom Hundert, der
durch Beimischung von Braunkohle aus derselben Lager-
stätte nicht vermindert werden kann, zur Verfügung
gestellt werden.
§2
Zuschüsse an Bergbau\lntemehmen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach
Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der
jährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbauunter-
nehmen fest.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) gewährt
auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden Zu-
schüsse an die Bergbauunternehmen zum Absatzdeut-
scher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes betrieben werden. Die
den Bergbauunternehmen bewilligten Finanzplafonds
werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf
gleichen Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.
(3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem
Bundesamt durch Nachweis der jährlich an Kraftwerke
abgesetzten Mengen die zweckgerichtete Verwendung
der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge zu belegen. Der
durchschnittliche Subventionssatz in Deutscher Mark pro
Tonne Steinkohleeinheiten für die abgesetzten Mengen
darf den Unterschiedsbetrag in Deutscher Mark pro Tonne
Steinkohleeinheiten zwischen den durchschnittlichen Pro-
duktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens
und dem Preis für Drittlandskohle nicht übersteigen. Zah-
lungen über den nach Absatz 1 für das einzelne Bergbau-
unternehmen festgelegten Teilplafond hinaus werden
nicht geleistet.
(4) Die einzelnen Bergbauunternehmen können für das
jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht verwendete
Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweckentspre-
chend verwenden, und zwar im Jahr 1997 bis zu einem
Betrag von 20 vom Hundert des dem jeweiligen Unter-
nehmen für 1996 bewilligten Finanzplafonds, in den Jahren
1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom
Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanz-
plafonds sowie in den Jahren 2000 und 2001 jeweils bis
zu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für das
Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen sind die im
Kalenderjahr nicht für den Steinkohleabsatz an Kraftwerke
verwendeten Mittel von den Bergbauunternehmen zum
Abrechnu!Jgszeitpunkt zurückzuzahlen.
(5) Im Rahmen der Endabrechnung der Jahresplafonds
ist zu ermitteln, ob der· jeweilige monatliche Auszahlungs-
betrag über oder unter dem am Absatz orientierten Mittel-
bedarf lag. Vom Zeitpunkt der Auszahlung an sind Über-
oder Unterzahlu.ngen zu verzinsen. Rückzahlungsbeträge
sowie der Zinssaldo für ein abgelaufenes Kalenderjahr
sind zum Abrechnungszeitpunkt zu begleichen und bis
dahin zu verzinsen.
(6) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirt-
schaft durch Richtlinien.
(7) -Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden
durch dieses Gesetz nicht begründet.
§3
Melde-,
Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
(1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraft-
werken sowie die Lieferanten von für den Einsatz in Kraft-
werken bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt auf

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1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verlangen unverzüglich die Auskunft zu erteilen und die
Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die
Zuschüsse nach § 2 zu berechnen und das Vorliegen der
Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen.
(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken haben dem
Bundesamt ab dem 1. Januar 1996 die monatlichen Stein-
kohlebezüge für den Einsatz in Kraftwerken bis zum 20.
des folgenden Monats zu melden. Alle Angaben sind nach
Lieferanten, Mengen in Tonnen Steinkohleeinheiten, Prei-
sen in Deutscher Mark je Tonne Steinkohleeinheiten, bei
Einfuhren frei deutsche Grenze und Ursprungsland auf-
zuteilen.
(3) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1
und 2 sind unverzüglich zu melden.
(4) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absät-
zen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeit-
raum von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen
sind.
(5) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können
zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro-
und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen
sowie Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort
Besichtigungen und Prüfungen vornehmen und in die
geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Die nach den
Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Maßnahmen
nach Satz 1 zu dulden.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn· selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(7) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu
erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so
kann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im
Wege der Schätzung treffen.
§4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteiJt oder
Unterlagen nicht, nicht vollständig. oder nicht recht-
zeitig vorlegt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
4. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten
Maßnahmen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
amt.
§5
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf
oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Uner-
heblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-
Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausge-
nutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere
Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf,
genutzt wird.
(2) Drittlandskohle Im Sinne dieses Gesetzes ist die
außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewon-
nene Steinkohle.
Artikel&
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für
Rexrodt
Wirtschaft
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 1638. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes da0f9e941a45ef46….