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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2353

BGBl. 1993 I S. 2353 · 95.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 2353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2353
                                  Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                           2353

                                    Erstes Gesetz
         zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
                                     (1. SKWPG)
                                                 Vom 21. Dezember 1993

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 4 wird die Verweisung ,,§ 23 Abs. 1" durch dle
    Verweisung ,,§ 23" ersetzt.

 2. Nach§ 12a wird folgender Paragraph eingefügt:
                             ,,§ 12b
       Die Bundesanstalt hat mit den Trägern der Sozial-
    hilfe zusammenzuwirken, damit Empfänger von Hilfe
    zum Lebensunterhalt ihre Arbeitskraft zur Beschaf-
    fung des Lebensunterhalts für sich und ihre unter-
    haltsberechtigten Angehörigen einsetzen können. Die
    Träger der Sozialhilfe können mit der Bundesanstalt
    vereinbaren, daß Empfänger von Hilfe zum Lebens-
    unterhalt in Maßnahmen zur Förderung der beruf-
    lichen Bildung oder zur Arbeitsbeschaffung einbe-
    zogen und dadurch entstehende Kosten ganz oder
    teilweise der Bundesanstalt erstattet werden."

 3. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Dritte bedürfen hierzu, sofern ihnen keine Erlaub-
       nis nach § 23 erteilt ist, der vorherigen Zustim-
       mung der Bundesanstalt."
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
       zialordnung kann der Bundesanstalt für die
       Durchführung des Absatzes 1 sowie der von den
       Organen der Europäischen Gemeinschaften er-
       lassenen Bestimmungen und der zwischenstaat-
       lichen Vereinbarungen über die Anwerbung und
       Arbeitsvermittlung in den in Absatz 1 genannten
       Fällen Weisungen erteilen."

    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

 4. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter „im Auftrag" durch
    die Wörter „mit Erlaubnis" ersetzt.

 5. § 23 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§23

       (1) Arbeitsvermittlung durch Dritte ist nur mit einer

    Erlaubnis der Bundesanstalt zulässig.

       (2) Die Bundesanstalt erteilt eine Erlaubnis zur nicht
    auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung, wenn
    dadurch der Arbeitsmarktausgleich nicht unerheblich
    erleichtert wird. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne

Berufe oder Personengruppen          oder   bestimmte
Arbeitsamtsbezirke beschränken.

   (3) Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur auf
Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung für einzelne

Berufe oder Personengruppen erteilen, wenn dies
wegen der hierbei bestehenden Besonderheiten bei
der Arbeitsvermittlung erforderlich ist. Sie hat eine
Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermitt-
lung von leitenden Angestellten im Sinne des § 5
Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes zu erteilen.
Bevor für eine Personengruppe oder einen Beruf
erstmalig Erlaubnisse nach Satz 1 erteilt werden,
sollen die für diese Personen oder den Beruf maß-
geblichen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer angehört werden.
   (4) Einer besonderen Erlaubnis der- Bundesanstalt
bedarf die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung
im Ausland außerhalb der Europäischen Gemein-
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens· über den Europäischen Wirtschaftsraum
als Arbeitnehmer und die Arbeitsvermittlung aus dem
Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine
Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland.

   (5) Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung darf nur
erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforder-
liche Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Ver-
mögensverhältnissen lebt und über angemessene
Geschäftsräume verfügt. Ist der Antragsteller eine
juristische Person, sind die für die Vermittlungstätig-
keit verantwortlichen natürlichen Personen zu be-
nennen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt
sowie mit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt
verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Stel-
lensuchenden und Stellenanbieter erforderlich ist.

   (6) Die Erlaubnis wird auf 3 Jahre befristet. Auf
Antrag wird sie unbefristet verlängert. Der Verlänge-
rungsantrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der
Frist gestellt werden. Entscheidet die Bundesanstalt
über einen Antrag nicht binnen 4 Wochen nach Zu-
gang, so gilt die Erlaubnis als erteilt.

   (7) Für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. März
1996 erteilt die Bundesanstalt im Rahmen eines auf
mindestens zwei, höchstens drei Regionen begrenz-
ten Modellversuchs eine für diese Zeit befristete
Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern
für eine Beschäftigung in der jeweiligen Region; für
die Erteilung dieser Erlaubnis gelten nicht die in den

Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 3 genannten Voraus-

setzungen. Die Geschäftsräume des Vermittlers müs-
sen sich in einer der Regionen befinden, für die die
Erlaubnis erteilt wird. Für die Arbeitsvermittlung sind
gesonderte Unterlagen und Geschäftsbücher zu
führen und personenbezogene Daten gesondert zu
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    speichern. Die personenbezogenen Daten dürfen
    nicht für andere Zwecke benutzt werden. Ein Vermitt-
    ler darf nicht gleichzeitig Arbeitnehmerüberlassung
    durchführen; Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmer-
    überlassung dürfen nicht in denselben Geschäfts-
    räumen durchgeführt werden. Die Bundesregierung
    berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum
    31. Dezember 1995 über die Ergebnisse des Modell-
    versuchs."

 6. Nach § 23 werden folgende Paragraphen eingefügt:
                             ,,§23a

      (1) Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn
    während eines Zeitraums von länger als 2 Jahren eine
    Vermittlungstätigkeit nicht ausgeübt worden ist.
       (2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn

    1 . die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis
        von vornherein nicht vorgelegen haben oder spä-
        ter weggefallen sind,

    2. der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender
       Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine
       Auflage der Bundesanstalt verstoßen hat.
                             §23b
      Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsver-
    mittlung betreibt, hat ihr die statistischen Daten zu
    melden, die für die Durchführung der Arbeitsmarkt-
    beobachtung entprechend § 6 erforderlich sind. Art
    und Umfang sowie den Zeitpunkt der Meldungen
    bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung."

 7. § 24 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§24

      (1) Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen
    nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenom-
    men werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts
    anderes bestimmt ist.
       (2) Für die Vermittlung in Arbeit der nicht auf
    Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung nach § 23
    Abs. 2 dürfen Vergütungen nur bis zur Höhe eines
    durchschnittlichen Vermittlungsaufwands vereinbart
    werden. Höhere Vergütungen dürfen für die Vermitt-
    lung in Arbeit der auf Gewinn gerichteten Arbeitsver-
    mittlung nach § 23 Abs. 3 und 7 vereinbart werden.
       (3) Die Bundesanstalt erhebt für die Bearbeitung
    eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur auf
    Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung eine Gebühr.
    Die Höhe der Gebühr beträgt für die Erteilung oder
    Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1 000 Deut-
    sche Mark und für die Erteilung einer unbefristeten
    Erlaubnis 2 000 Deutsche Mark. Die Vorschriften des
    Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden."

 8. Nach § 24 werden folgende Paragraphen eingefügt:

                             ,,§24a
       Unwirksam sind
    1. Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit die-
       ser nicht eine entsprechende Erlaubnis der Bun-
       desanstalt besitzt,
    2. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeit-
       nehmer über die Zahlung einer Vergütung, sofern
       dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist,

   3. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeit-
      geber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit
      einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem
      entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist,
   4. Vereinbarungen, die ausschließen sollen, daß ein
      Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer für die Arbeits-
      vermittlung andere Vermittler oder die Bundes-
      anstalt in Anspruch nimmt.

                           §24b
     (1) Der Vermittler hat der Bundesanstalt auf Verlan-
   gen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
   und Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
   der §§ 23 bis 24a und der nach § 24c ergangenen
   Rechtsverordnung erforderlich sind. Er hat auf Verlan-
   gen der Bundesanstalt die geschäftlichen Unterlagen
   vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner
   Angaben ergibt.

     (2) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung
   nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die von der
   Bundesanstalt beauftragten Personen befugt, Ge-
   schäftsräume der Vermittler während der üblichen
   Geschäftszeiten zu betreten. Der Vermittler hat die
   Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
      (3) Der Vermittler kann die Auskunft auf solche
   Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
   oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
   prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
   strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
   nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
   setzen würde.
      (4) Der Inhaber einer Erlaubnis nach§ 23 Abs. 7 hat
   dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
   oder einem von ihm benannten Dritten auf Verlangen
   die Auskünfte zu erteilen, die zu einer Bewertung des
   Modellversuchs erforderlich sind.

                           §24c
     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung
   1. die näheren Voraussetzungen für die Erteilung
      einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, den Um-
      fang der Erlaubnis und deren Aufhebung sowie
      das Verfahren,
 . 2. die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung
      von Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie
      die Erlaubnisgebühr,
   3. die Berufe oder Personengruppen, bei denen die
      Vereinbarung von Vergütungen mit den Arbeitneh-
      mern wegen der bestehenden Besonderheiten bei
      der Vermittlung zulässig ist,
   4. die Regionen, in denen der Modellversuch nach
      § 23 Abs. 7 durchgeführt wird, sowie die Art und
      Weise der Durchführung
   zu bestimmen.

      (2) Sie kann unter den Voraussetzungen des § 23
   Abs. 3 einzelne Berufe oder Personengruppen be-
   stimmen, für die eine Erlaubnis zur auf Gewinn gerich-
   teten Arbeitsvermittlung erteilt wird."

9. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(4) Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur
      unentgeltlichen Vermittlung in berufliche Ausbil-
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        dungsstellen für einzelne Berufe oder Personen-
        gruppen erteilen, wenn dadurch der Ausgleich auf
        dem Ausbildungsstellenmarkt nicht unerheblich

        erleichtert wird. Die Erlaubnis zur Vermittlung in
        Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht
        untergebrachten Bewerber erstreckt und für einen
        kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn

        die Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusam-

        menhang mit Maßnahmen zur Gewinnung zusätz-
        licher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll.
        § 23 Abs. 4 bis 6, §§ 23a, 23b, 24a und 24b Abs. 1
        bis 3 gelten entsprechend."
    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        ,,(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung
       das Nähere über die Voraussetzungen für die
       Erteilung, über Umfang und Aufhebung der Erlaub-
       nis und das Verfahren bestimmen."

10. In § 36 werden die Nummer 1a sowie die Sätze. 2
    und 3 gestrichen.

11. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „soweit" durch das

    Wort „wenn" ersetzt.

12. § 40 Abs. 1b Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

    „1. bei einer Unterbringung im Haushalt der Eltern
        der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12
        Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungs-

        gesetzes,".

13. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
            „Gefördert werden

            1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen
               Berufsausbildung und

            2. Antragsteller ohne abgeschlossene Be-

               rufsausbildung, wenn sie mindestens drei

               Jahre beruflich tätig waren."

       bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
            „Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer
            Fortbildungs- oder Umschulu~gsmaßnahme
            bereits einmal nach diesem Gesetz gefördert
            worden, so wird er nur gefördert, wenn er
            danach mindestens ein weiteres Jahr beruflich
            tätig gewesen ist."

       bb) Satz 2 wird gestrichen.
       cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

       dd) Im neuen Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung
           ,,§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2b" durch
           die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2 Buch-
           stabe a oder§ 44 Abs. 2b" ersetzt.

14. Nach § 42 wird folgender§ 42a eingefügt:
                            ,,§42a
      (1) Leistungen können gewährt werden, wenn

    1 . der Antragsteller vor Beginn der Teilnahme über
        die in Frage kommenden Bildungsmaßnahmen
        beraten worden ist und

    2. die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist,
       damit ein Antragsteller, der

       a) arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird,

       b) von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist,
          nicht arbeitslos wird,

       c) keinen beruflichen Abschluß hat, eine beruf-

          liche Qualifikation erwerben kann.

    Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist ein Ar-
    beitnehmer insbesondere dann, wenn eine Kündi-
    gung bereits ausgesprochen oder die Eröffnung des
    Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeit-
    gebers bereits beantragt ist.

       (2) Die Teilnahme an einer Maßnahme soll nicht
    gefördert werden, wenn der Antragsteller voraus-
    sichtlich auf dem für ihn in Betracht kommenden
    Arbeitsmarkt innerhalb angemessener Zeit nach
    Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruf-
    lichen Tätigkeit keine Beschäftigung finden kann."

15. § 44 wird wie fo!gt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „wird" durch das Wort
       „kann" ersetzt und nach dem Wort „gewährt" das
       Wort „werden" angefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Zahl „ 73" durch die Zahl

           ,,67" und die Zahl „65" durch die Zahl „60"
           ersetzt.

       bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden ge-
           strichen.

       cc) Satz 4 wird Satz 2 und wie folgt gefaßt:

           „Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen
           Fortbildung mit Teilzeitunterricht, die die Vor-
           aussetzungen nach§ 42a Abs. 1 Nr. 2 Buch-

           stabe a bis c erfüllen und von denen die Teil-

           nahme an einer Maßnahme mit ganztägigem

           Unterricht wegen der Betreuung aufsichts-
           bedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Per-
           sonen nicht erwartet werden kann, kann ein
           Unterhaltsgeld gewährt werden."

    c) Absatz 2a wird aufgehoben.
    d} In Absatz 2b werden das Wort „wird" durch das
       Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „gewährt"
       das Wort „werden" eingefügt und folgender Satz 5
       angefügt:

       ,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung."

    e) In Absatz 2c werden die Wörter „nach den Absät-
       zen 2 und 2a" durch die Wörter „nach Absatz 2"
       ersetzt.

    f) In Absatz 3 werden in Nummer 3 die Wörter „nach
       den Absätzen 2, 2a oder 2b" durch die Wörter
       ,,nach den Absätzen 2 oder 2b" ersetzt.
    g) In Absatz 5 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 117
       Abs. 1a bis 4" durch die Verweisung ,,§ 117
       Abs. 1a, 2, 3 und 4" ersetzt.

    h) Absatz 7 wird aufgehoben.

16. In § 45 werden die Sätze 3 und 5 gestrichen.
BGBl. 1993, Seite 2356 — Originalseite als Abbildung
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 2356                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

 17. § 46 wird wie lolgt yefo ii.Jert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

             „Die Gewährung von Leistungen nach § 44
             Abs. 2 und 2b sowie nach§ 45 setzt voraus,
             daß die Antragsteller innerhalb der letzten drei
             Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens
             720 Kalendertage eine die Beitragspflicht be-
             gründende Beschäftigung ausgeübt oder
             Arbeitslosengeld oder im Anschluß daran
             Arbeitslosenhilfe bezogen haben."

         bb) In Satz 5 werden die Wörter „erhalten auch

             Antragsteller" durch die Wörter „können auch

             Antragsteller erhalten" ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Verweisung ,,§ 44 Abs. 2

            Satz 2 Nr. 1" durch die Verweisung ,,§ 42a
            Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt und
            jeweils die Wörter „Arbeitslosengeld oder"
            gestrichen.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-
            losengeld oder" gestrichen.

     c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen
        nach Absatz 1 erfüllen, sich jedoch verpflichten,
        im Anschluß an die Maßnahmen mindestens drei
        Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende

        Beschäftigung auszuüben, können die Leistungen
        nach § 45 gewährt werden."

18. § 4 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

        „Eine berufliche Umschulung aus einem Beruf, in

        dem ein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist nur
        zu fördern, wenn schwerwiegende persönliche
        Gründe eine berufliche Umschulung erfordern."

    b) Im neuen Satz 3 wird hinter der Verweisung
       ,,§§ 42" ein Komma gesetzt und die Verweisung
       ,,42a" eingefügt.

19. § 49 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 44
       Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1
       Satz 2" ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „ist zurück-
       zuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis" die Wörter
       ,,während der Einarbeitungszeit oder" eingefügt.

20. In§ 53 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung,,§§ 37, 38, 44
    Abs. 2 Satz 3 und § 49 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b"
    durch die Verweisung,,§§ 37, 38, 42a Abs. 1 Satz 2
    und § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b" ersetzt.

21. In§ 54 Abs. 1 Satz 5 wird die Verweisung ,,§ 44 Abs. 2
    Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Satz 2"
    ersetzt.

22. § 56 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

     b) Als neuer Absatz 3 wird angefügt:
          ,,(3) Die berufsfördernden und ergänzenden Lei-
        stungen zur Rehabilitation werden bei Teilnahme
        an einer nicht behindertenspezifischen berufs-
        fördernden Bildungsmaßnahme sowie bei der
        Gewährung sonstiger berufsfördernder Hilfen in
        Art und Umfang der Leistungen nach dem Vierten
        und Fünften Unterabschnitt erbracht, soweit hier-
        durch das Ziel der Eingliederung im Einzelfall
        erreicht wird."

23. § 57 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    ,,Die Bundesanstalt darf berufsfördernde und er-

    gänzende Leistungen nur gewähren, sofern nicht ein

    anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes
    über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilita-
    tion vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881) zuständig

    ist."

24. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl „80" durch die
    Zahl „75" und die Zahl „70" durch die Zahl „68"
    ersetzt.

25. § 62a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 Satz 1 werden im ersten Halbsatz
       die Angabe „234 Tage;" durch die Angabe
       ,,156 Tage." ersetzt und der zweite Halbsatz ge-
       strichen.

    b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Deutsch-

       Sprachlehrgang" die Wörter „oder einer Maß-
       nahme der beruflichen Fortbildung oder Um-
       schulung im Sinne des Vierten Unterabschnitts"
       eingefügt und der Satzteil .,,der für seine zügige
       berufliche Eingliederung erforderlich ist" durch
       den Satzteil „die für seine zügige berufliche Ein-

       gliederung notwendig sind" ersetzt.

26. Dem Zweiten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt
    neu angefügt:

                    „Achter Unterabschnitt
                       Eingliederung
           von besonders schwer vermittelbaren
       arbeitslosen Arbeitnehmern in das Berufsleben
                             §62d
      (1) Die Bundesanstalt kann durch Zuschüsse bis
    zum 31. Dezember 1998 Träger fördern, die beson-
    ders schwer vermittelbare Arbeitnehmer
    1 . in eigenen Einrichtungen beschäftigen oder

    2. in eigenen Einrichtungen oder bei Dritten beruflich
       qualifizieren,

    um den Arbeitnehmern die Wiedereingliederung in
    das Berufsleben zu erleichtern. Besonders schwer
    vermittelbare Arbeitnehmer sind insbesondere die
    Personen, die vor Eintritt in die Maßnahme min-
    destens vierundzwanzig Monate beim Arbeitsamt
    arbeitslos gemeldet waren und ein Merkmal schwerer
    Vermittelbarkeit aufweisen, oder arbeitslos gemeldete
    Arbeitnehmer mit mehreren Merkmalen besonders
    schwerer Vermittelbarkeit. Neben der Beschäftigung

    oder beruflichen Qualifizierung kann auch eine erforder-
    liche soziale Betreuung erfolgen; eine alleinige soziale
BGBl. 1993, Seite 2357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2357
    Betreuung kann nur im Zusammenhang mit einer
    vorhergehenden oder anschließenden Beschäftigung
    oder beruflichen Qualifizierung gefördert werden.
       (2) Träger können sein

    1. juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten
       Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
    3. sonstige Unternehmen und Einrichtungen des pri-
       vaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer
       Maßnahme besonders geeignet erscheinen.
       (3) Zuschüsse können gewährt werden zu Aus-
    gaben für Investitionen, die zur Durchführung der
    Maßnahmen erforderlich sind, für den laufenden
    Betriebsmittelaufwand und für Anleitungs- und Be-
    treuungspersonal. Nicht gewährt werden können Zu-
    schüsse zu Ausgaben für die Errichtung von neuen
    Gebäuden sowie den Erwerb und die Grundsanierung
    von Gebäuden.
       (4) Die Bundesanstalt bestimmt das Nähere über
    die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, ins-
    besondere über die Merkmale der besonders schwe-
    ren Vermittelbarkeit, die Voraussetzungen für die
    Beschäftigung, der beruflichen Qualifizierung und so-
    zialen Betreuung sowie die Art, Höhe und Dauer der
    Förderung durch Anordnung."

27. In § 68 Abs. 4 werden in Nummer 1 die Zahl „68"
    durch die Zahl „67" und in Nummer 2 die Zahl „63"
    durch die Zahl „60" ersetzt.

28. In § 72 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Se-
    mikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

    „und in den Fällen des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1c
    Doppelbuchstabe bb hat er die Leistungsgruppe C
    zugrundezulegen."
29. Dem § 74 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

    „Die Leistungen an die Arbeitgeber des Baugewerbes
    werden nicht erbracht. Die Leistung des Schlecht-
    wettergeldes an die Arbeitnehmer des Baugewerbes
    wird letztmals für die Schlechtwetterzeit bis zum
    29. Februar 1996 erbracht."

30. § 75 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Dezember bis
        zum jeweils letzten Kalendertag des Monats
        Februar."

31. § 84 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
    „2. an einem Arbeitstag mindestens zwei Stunden
        der Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfallen (Aus-
        falltag)."

32. Dem § 85 wird nach Absatz 4 folgender Absatz
    angefügt:

     ,,(5) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht
    für die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag."

33. § 93 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Das Arbeitsamt soll den zugewiesenen Ar-
        beitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaß-

       nahme abberufen, wenn es ihm einen Arbeitsplatz
       oder eine berufliche Ausbildungsstelle vermitteln
       oder ihm die Teilnahme an einer Maßnahme zur
       beruflichen Bildung ermöglichen kann. Grundsätz-
       lich soll von einer Abberufung abgesehen werden,
       wenn
       1. die anschließende Übernahme des zugewiese-
          nen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhält-
          nis beim Träger oder beim beauftragten Unter-
          nehmen gesichert ist oder
       2. die Laufzeit einer anzubietenden Arbeit kürzer
          ist als die restliche Dauer der Zuweisung in
          die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder nicht
          mehr als sechs Monate beträgt.
       Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Arbeit-
       nehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
       auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur
       Arbeitsberatung trotz Belehrung über die Rechts-
       folgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt."
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         ,,(4) Hat de~ zugewiesene Arbeitnehmer ein An-
       gebot nach § 93 Abs. 3 Satz 1 trotz Belehrung
       über die Rechtsfolgen abgelehnt oder eine ent-
       sprechende Arbeit oder Maßnahme nicht angetre-
       ten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
       zu haben und wird er deshalb aus der Maßnahme
       abberufen, so tritt für den Anspruch auf Arbeits-
       losengeld oder Arbeitslosenhilfe eine Sperrzeit ein.
       Die Vorschriften über die Sperrzeit nach § 119
       Abs. 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend mit der
       Maßgabe, daß die Sperrzeit am Tage nach der
       Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus dem die
       Abberufung erfolgt ist, beginnt."

34. In § 111 Abs. 1 werden die Zahl „68" durch die Zahl
    ,,67" und die Zahl „63" durch die Zahl „60" ersetzt.

35. § 112 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort
           ,,sechs" ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird jeweils die Zahl „60" durch die
           Zahl „ 100" ersetzt.

       cc) Die Sätze 4 bis 6 werden gestrichen.

    b) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird das Wort „zehn"
       jeweils durch die Zahl „20" ersetzt.
    c) Absatz 9 wird aufgehoben.

36. § 112a Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

37. In§ 117 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „drei" durch das
    Wort „sechs" ersetzt.

38. § 118 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Hat der zuständige Träger der gesetzlichen Renten-
    versicherung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufs-
    unfähigkeit festgestellt, ruht der Anspruch auf Ar-
    beitslosengeld abweichend von Absatz 1 zu dem Teil,
    um den der für das Arbeitslosengeld des Arbeitslosen
    nach § 111 Abs. 1 maßgebliche Vomhundertsatz den
    Satz von 100 unterschreitet."
BGBl. 1993, Seite 2358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2358
2358                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

39. In § 119a werden die Wörter "Sperrzeiten nach § 119
    Abs. 1 Satz 1 Nr.1, die in der Zeit vom 1. Januar 1985
    bis zum 31. Dezember 1995 eintreten" durch die
    Wörter "Sperrzeiten, die bis zum 31. Dezember 1995
    eintreten" ersetzt.

40. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „sich
    zu melden" ein Komma und die Wörter „zu einer ärzt-
    lichen oder psychologischen Untersuchung zu er-
    scheinen" eingefügt.

41 . § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die

    er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim
    Arbeitsamt, einer sonstigen Dienststelle der Bundes-
    anstalt oder einer Stelle, die mit Erlaubnis der Bun-
    desanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, zu melden, zu
    einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung
    zu erscheinen oder an einer Maßnahme der Arbeits-
    beratung teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt ihn
    dazu auffordert. Die Aufforderung kann zum Zwecke
    der Beratung, der Vermittlung in eine berufliche Aus-
    bildungsstelle oder Arbeit, zur Vorbereitung von Maß-
    nahmen der beruflichen Bildung und von Entschei-
    dungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung des
    Vorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs er-
    folgen. Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in geeig-
    neten Abständen, die drei Monate nicht überschreiten
    sollen, zur Meldung auffordern. Die Pflicht zur Mel-
    dung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme der
    Arbeitsberatung besteht für den Arbeitslosen auch
    während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeits-
    losengeld nach den §§ 116, 117, 11 7a, 118 Abs. 1
    Nr. 2, § 119 oder§ 120 ruht."

42. Nach§ 135 wird folgender Paragraph eingefügt:
                            ,,§ 135a
      Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
    nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3,
    3a und§ 241a beträgt 312 Tage."

43. § 136 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Zahl „58"

       durch die Zahl „57" und in Nummer 2 die Zahl „56"

       durch die Zahl „53" ersetzt.

    b) Absatz 2a wird aufgehoben.
    c) In Absatz 2b werden in Satz 2 die Wörter „Satz 1 "
       gestrichen.

44. In § 137 Abs. 1 werden die Wörter "und den seines
    Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er Anspruch
    auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
    oder auf eine das Kindergeld ausschließende Lei-
    stung für Kinder hat," gestrichen.

45. § 138 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind

       als Einkommen zu berücksichtigen

       1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit § 115
          nichts anderes bestimmt,

       2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dau-
          ernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es
          den Freibetrag übersteigt.
       Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosen-

       hilfe nach § 136 Abs. 1, die dem Einkommen
       (Absatz 2 Satz 1) des vom Arbeitslosen nicht
       dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht,
       mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem
       auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine
       Einkommensteuer festzusetzen wäre (§ 32d Abs. 1
       Satz 1 Einkommensteuergesetz). Der Freibetrag
       erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die dieser
       Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht

       zu erbringen hat."

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt gestrichen
       und die Wörter „einschließlich der Leistungen, die
       von Dritten beansprucht werden können." an-
       gefügt..
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
           „9. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd
               getrennt lebenden Ehegatten,".

       bb) folgende Nummer wird angefügt:
           „10. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte
                zweiten und entfernteren Grades sowie
                Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger
                Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber
                nicht geltend macht."

46. Dem § 141 b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhält-
    nisses bestehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt be-
    gründen keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld."

47. Nach § 146 wird folgender § 14 7 eingefügt:
                            ,,§ 147

      (1) Über den Anspruch kann vorläufig entschieden
    werden, wenn
    1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Gesetzes,
       von der die Entscheidung über den Antrag ab-

       hängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand

       eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungs-

       gericht oder dem Gerichtshof der Europäischen
       Gemeinschaften ist,
    2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von
       grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines
       Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
    3. zur Feststellung der Voraussetzungen des An-
        spruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen
        voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die
        Voraussetzungen für den Anspruch mit hin-
        reichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der
        Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen
        abschließenden Entscheidung entgegenstehen,
      · nicht zu vertreten hat.

    Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.

    In den Fällen des Satzes 1 ist eine vorläufige Entschei-

    dung, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist,
    nur auf Antrag des Arbeitslosen für endgültig zu
    erklären.
BGBl. 1993, Seite 2359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2359
       (2) Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte
    Leistungen sind auf die zustehende Leistung an-

    zurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der

    abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch
    nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird."

48. In § 150a wird nach Absatz 1 folgender Absatz ein-
    gefügt:

      ,,(1 a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, für die Prüfun-
    gen nach Absatz 1 Satz 1 die Daten nach den§§ 28a
    und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu
    verarbeiten und zu nutzen, die ihr aufgrund einer
    Rechtsverordnung nach § 28c des Vierten Buches
    Sozialgesetzbuch übermittelt wurden. Die Daten dür-
    fen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des
    Jahres, auf den sich die Meldung nach den §§ 28a
    und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er-
    streckt, nur noch für Zwecke der Statistik oder For-
    schung verwendet werden."

49. In§ 151 Abs. 1a wird nach der Verweisung,,§§ 61,"
    die Verweisung „62d," eingefügt.

50. § 152 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 152

        (1) liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten
    Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzun-
    gen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
    begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf
    einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwal-
    tungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz
    erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als
    durch die Bundesanstalt ausgelegt worden ist, so ist
    der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden
    ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung
    des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Ent-
    stehen der ständigen Rechtsprechung zurückzu-
    nehmen.
       (2) liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten
    Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzun-

    gen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begün-
    stigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit

    Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

      (3) liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten
    Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzun-
    gen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit
    Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeit-
    punkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
       (4) liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung
    eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Erstattungs-
    anspruch nach § 128 geltend gemacht wird, ist dieser
    mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

       (5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vor-
    schriften über die Stundung und Niederschlagung
    von Rückforderungen sowie die Einstellung des Ein-
    ziehungsverfahrens erlassen."

51. In§ 155a werden die Wörter,,§ 119 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
    31. Dezember 1995 eintreten" durch die Wörter
    ,,§ 119 Abs. 1 Satz 1, die in der Zeit bis zum
    31. Dezember 1995 eintreten" ersetzt.

52. § 166 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeit-

    geber."

53. § 174 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden im Satz 1 die Ziffern „3, 15"
       durch die Ziffern „3,25" ersetzt und Satz 2 ge-
       strichen.

    b} In Absatz 2 wird die Datumsangabe „1. Januar
       1992" durch die Datumsangabe „ 1 . Januar 1995"
       ersetzt.

54. Dem § 186b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,Die Berufsgenossenschaften entrichten vierteljähr-
    lich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Auf-
    wendungen."

55. In § 188 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    „In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
    1996 beteiligt sich der Bund an den Kosten des
    Achten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts."

56. § 196 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Als Mitglieder der Organe können nur Deutsche
    im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das
    passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag be-
    sitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufent-
    halt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die
    Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes
    mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit ab-
    hängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
    Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen
    mindestens sechs Monate in dem Bezirk wohnen
    oder tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des
    Organes erstreckt."

57. Nach § 219 wird folgender Paragraph eingefügt:
                            ,,§ 219a

       Ausgabemittel für Leistungen, deren Gewährung

    im Ermessen der Bundesanstalt steht, sind im Rah-
    men der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel so zu

    bewirtschaften, daß eine gleichmäßige Gewährung
    der Leistungen an Antragsteller über das Haushalts-
    jahr gewährleistet ist. Um regionale Planungen zu
    ermöglichen, sind insbesondere die Ausgabemittel für
    die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung
    und Umschulung und für allgemeine Maßnahmen zur
    Arbeitsbeschaffung den Arbeitsämtern zur Bewirt-
    schaftung zuzuweisen. Dabei sind Besonderheiten
    der Lage und Entwicklung der regionalen Arbeits-
    märkte zu berücksichtigen. Ein überregionaler Mittel-
    ausgleich ist zu ermöglichen."

58. In § 224 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 18
    Abs. 4" durch die Verweisung ,,§ 18 Abs. 3" ersetzt.

59. § 227 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Wer
    1. ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt
       nach§ 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
       § 29 Abs. 3, oder ohne Erlaubnis der Bundes-
BGBl. 1993, Seite 2360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2360
2360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       anstalt nach § 23 Abs. 4, auch in Verbindung mit
       § 29 Abs. 4 Satz 3, eine Person für eine Beschäf-
       tigung als Arbeitnehmer im Ausland außerhalb der
       Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
       Vertragsstaates des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum oder dort für eine
       Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt
       oder vermittelt oder
    2. einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der für eine
       Beschäftigung im Inland einer Erlaubnis nach § 19
       Abs. 1 Satz 1 bedarf, ohne vorherige Zustimmung
       der Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2, auch in
       Verbindung mit § 29 Abs. 3, in einem Mitgliedstaat
       der Europäischen Gemeinschaft oder einem an-
       deren Vertragsstaat des Abkommens über den

       Europäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäf-
       tigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder
       einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der die nach
       § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht
       besitzt, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach
       § 23 Abs. 1 oder nach § 29 Abs. 4 für eine Be-
       schäftigung als Arbeitnehmer im Inland vermittelt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft."

60. § 228 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

            ,, 1 . Berufsberatung (§ 25) oder ohne Erlaub-
                   nis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4
                   Satz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 3 in
                   Verbindung mit § 23 Abs. 4 Vermittlung
                   in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29
                   Abs. 1) ausübt,".

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
           „2. ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach
               § 23 Abs. 1 Arbeitsvermittlung ausübt,".

       cc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „zuwider-
           handelt" das Wort „oder" durch ein Komma
           ersetzt.

       dd) In Nummer 4 werden die Wörter „einer Wei-
           sung nach § 23 Abs. 2 Satz 1" durch die Wör-
           ter,,§ 23 Abs. 5 Satz 3" und der Punkt durch

           ein Komma ersetzt.
       ee) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
           und 6 angefügt:

            „5. entgegen § 24 Abs. 1 eine Vergütung
                nicht nur vom Arbeitgeber verlangt oder
                entgegennimmt oder

            6. einer Rechtsverordnung nach § 24c Abs. 1
               Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
               bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
               geldvorschrift verweist."

    b) In Absatz 2 werden die Angabe „Nr. 3" durch die
       Angabe „3, 5 und 6" und das Wort „dreißig-
       tausend" durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.

61. § 230 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a

           eingefügt:

            ,, 1a. entgegen § 24b Abs. 1, auch in Ver-
                   bindung mit§ 29 Abs. 4 Satz 3, oder ent-
                   gegen § 24b Abs. 4 eine Auskunft nicht,
                   nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
                   oder geschäftliche Unterlagen nicht oder
                   nicht vollständig vorlegt oder entgegen
                   § 24b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
                   mit § 29 Abs. 4 Satz 3, eine Maßnahme
                   nicht duldet,".
       bb) Die bisherigen Nummern 1a, 2 und 3 werden
           Nummern 2, 3 und 4, die bisherige Num-
           mer 3a wird Nummer 10 und die bisherigen
           Nummern 4, 4a, 5, 6, 7, 7b und 7c werden
           Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
       und 3 bis 1O kann mit einer Geldbuße bis zu tau-
       send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
       Absatz 1 Nr. 2, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu
       fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

62. § 233 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
       bereich" die Wörter „sowie die Hauptzollämter bei
       Ordnungswidrigkeiten nach § 230 Abs. 1 Nr. 10
       bis 12" eingefügt.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundes-
       anstalt in Fällen, in denen eine ihrer Dienststellen
       den Bußgeldbescheid erlassen hat."
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Fließen die Geldbußen in die Kasse der
       Bundesanstalt, trägt diese abweichend von § 105
       Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
       die notwendigen Auslagen, sie ist auch ersatz-
       pflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
       über Ordnungswidrigkeiten."

63. In § 233b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

     ,,(2a) Neben der Bundesanstalt haben die Haupt-
    zollämter bei der Durchführung des § 150a Abs. 3 die
                                          11
    Rechte nach den Absätzen 1 und 2.

64. In § 237 werden die Verweisungen ,,§ 18 Abs. 3,"
    gestrichen und die Verweisung ,,§ 24 Abs. 3" durch
    die Verweisung ,,§ 24c" ersetzt.

65. § 238 wird aufgehoben.

66. § 241 a wird aufgehoben.

67. § 242 Abs. 5 wird aufgehoben.

68. § 242e wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. § 29 Abs. 4 und 5 aufgehoben,".
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,3. in § 227 Abs. 1 Nr. 1 die Worte ,, , auch in Ver-
                                               11
            bindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3, und in § 227
BGBl. 1993, Seite 2361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2361
           Abs. 1 Nr. 2 die Worte „oder nach§ 29 Abs. 4"
           gestrichen,".
    c) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

       „4. in § 228 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „ohne Erlaubnis
           der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1
           oder nach § 29 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit
           § 23 Abs. 4" gestrichen und

        5. in § 230 Abs. 1 Nr. 2 die Worte ,, , jeweils
           auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3,"
           gestrichen."

69. Nach§ 242p wird folgender Paragraph eingefügt:
                           ,,§242q

      (1) Die §§ 37 und 40 Abs.1 b Nr. 1 in der bis zum
   31. Dezember 1993 geltenden Fassung sind weiterhin
   anzuwenden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar
   1994 begonnen hat, der Antragsteller vor de_m
   1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und
   Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem
   1. Januar 1994 bewilligt worden sind.
      (2) § 44 Abs. 2 Satz 1 in der vom 1. Januar 1994 an
   geltenden Fassung gilt für Teilnehmer, die vor dem
   1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten sind und
   Unterhaltsgeld beantragt haben, mit der Maßgabe,
   daß an die Stelle der Zahl 67 die Zahl 68 und an
   die Stelle der Zahl 60 die Zahl 63 tritt. Über bereits
   zuerkannte Ansprüche ist neu zu entscheiden. Ände-
   rungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar

   1994 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu
   erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen
   einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,
   Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller Höhe
   aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberech-
   tigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vor-
   schriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe
   zum Lebensunterhalt wird.
      (3) § 44 Abs. 1, 2 Satz 4 und 5, Abs. 2a, 2b und 2c,
   § 45 und § 46 sind in der bis zum 31 . Dezember 1993
   geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der
   Teilnehmer vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme
   eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder
   Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden
   sind.

       (4) Ist Unterhaltsgeld-Darlehen nach § 44 Abs. 2a
   in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung
   gewährt worden, erlischt die Darlehensschuld mit
   dem Tod des Teilnehmers, soweit sie noch nicht fällig
   ist. Ist der Darlehensnehmer vor dem 1. Januar 1993
   verstorben, erlischt die Darlehensschuld, soweit sie
   zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen ist.

      (5) Die §§ 59, 68 Abs. 4, § 111 Abs. 1, § 118 Abs. 3
   und § 136 Abs. 1 in der vom 1. Januar 1994 an gelten-
   den Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für
   Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden
   sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche
   neu zu entscheiden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt ent-
   sprechend.

     (6) Ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe für
   Spätaussiedler vor dem 1. Januar 1994 entstanden,
   so ist § 62a Abs. 2 Nr. 2 in der ab dem 1. Januar 1994
   geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
   daß während der Teilnahme an einem am 1. Januar

    1994 laufenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-
    tägigem Unterricht die Eingliederungshilfe weiter-
    gewährt oder an einem nach dem 31. Dezember
    1993 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-
    tägigem Unterricht Eingliederungshilfe, die bereits vor
    dem 1. Januar 1994 bewilligt worden ist, gewährt wird,
    längstens aber für eine Teilnahme von 156 Tagen.

       (7) § 112 Abs. 2 und 6 in der vom 1. Januar 1994 an
    geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 1994
    nicht anzuwenden, wenn sich der danach maßgeb-
    liche Bemessungszeitraum auf Beschäftigungen er-
    streckt, die vor dem 1 . Januar 1994 beendet worden
    sind.
       (8) § 117 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1993
    geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem
    1. Januar 1994 entstanden sind, weiterhin anzuwen-
    den.

      (9) § 119a in der vom 1. Januar 1994 an geltenden
    Fassung ist bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 2 bis 4 nicht anzuwenden, wenn die Sperrzeit vor
    dem 1. Januar 1994 eingetreten ist.
       (10) Haben die Voraussetzungen des Anspruchs
    auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum zwischen dem
    1. Oktober 1993 und dem 31. Dezember 1993 vorge-
    legen, sind bis zum 31. März 1994
    1. § 136 Abs. 2a, § 137 und § 138 in der bis zum
       31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiter
       anzuwenden,

    2. § 135a in Verbindung mit § 134 Abs. 4 Satz 1,

       § 110 nicht anzuwenden.
      (11) § 242m Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-
    den, daß das Eingliederungsgeld 60 vom Hundert des
    um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
    gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts
    beträgt. Absatz 5 gilt entsprechend."

70. Nach § 242q wird folgender Paragraph eingefügt:
                             ,,§242r

       (1) Eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermitt-
    lung oder zur Vermittlung in berufliche Ausbildungs-
    stellen gilt den Einrichtungen und Personen als erteilt,
    die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der§§ 23 bis 24c
    und§ 29 Abs. 4 und 5 von der Bundesanstalt mit der
    Arbeitsvermittlung oder der Vermittlung in berufliche
    Ausbildungsstellen beauftragt sind. Gleichzeitig er-
    lischt der Auftrag.

       (2) Wenn Unternehmensberater und Personal-
    berater, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der
    §§ 23 bis 24c ihre Beratungstätigkeit seit mindestens
    zwei Jahren ausüben, binnen drei Monaten nach
    Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Erlaubnis zur
    Arbeitsvermittlung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 be-
    antragen, gilt diese Erlaubnis bis zur Entscheidung
    der Bundesanstalt als erteilt. Wird die Erlaubnis
    versagt, so gilt dies als Widerruf einer Erlaubnis."

71. § 249e wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende
       Nummer angefügt:
       ,,6. § 118 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist nicht anzu-
            wenden."
BGBl. 1993, Seite 2362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2362
2362                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Das Arbeitsamt soll den Berechtigten, der in

       absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den

       Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich
       erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines
       Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den
       Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersüber-
       gangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu

       dem Tage, an dem der Berechtigte die Rente
       beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf
       Rente wegen Alters weg, so ruht der Anspruch auf
       Altersübergangsgeld weiterhin, wenn die Voraus-
       setzungen für den Rentenanspruch nach dem
       Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
       des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch weiterhin erfüllt sind."

    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
        ,,(4a) Ist dem Berechtigten
       1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und

       2. erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur
          gesetzlichen Krankenversicherung verminderte
          Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor
          Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften
          über das Zusammentreffen von Renten und
          Einkommen in dem Monat, in dem die Ent-
          scheidung über die Bewilligung von Alters-
          übergangsgeld wegen der Zuerkennung des
          Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die
          Höhe des auf diesen Monat entfallenden
          ungekürzten Altersübergangsgeldes,
       gewährt die Bundesanstalt im Anschluß an den
       Bezug von Altersübergangsgeld für Zeiten, für die
       die Rente zuerkannt ist, anstelle des Alters-
       übergangsgeldes einen Altersübergangsgeld-
       Ausgleichsbetrag. Dieser wird in Höhe des Unter-
       schiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 für die verblei-
       bende Dauer des Anspruchs auf Altersübergangs-
       geld gewährt; § 100 Abs. 2 gilt entsprechend.
       § 155 dieses Gesetzes, § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 229a
       Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       sind nicht anzuwenden. Bei der Feststellung des
       Altersübergangsgeldes nach Satz 1 Nr. 2 wird der
       Kalendermonat mit 26 Tagen im Sinne des § 114
       Satz 1 gerechnet."

    d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
       ,,Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in ab-
       sehbarer Zeit die Voraussetzungen für den An-
       spruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich
       erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Rente
       wegen Alters zu beantragen. Stellt der Arbeitslose
       den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeits-
       losenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu

       dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen
       Alters beantragt."

72. § 249h wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz

           eingefügt:

           „Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
           Personengruppen dürfen nur zugewiesen
           werden, wenn ihre Lage vergleichbar ist und

             insbesondere durch eine Vereinbarung mit
             einer Tarifvertragspartei oder die Beteiligung

             des Betriebsrates sichergestellt ist, daß eine

             Entlassung nicht zum Zwecke der Verschaf-

             fung einer Förderung erfolgt ist."
        bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3
            bis 5.

        cc) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

             ,,§ 93 Abs. 2 bis 4, § 112 Abs. 5 Nr. 4 gelten
             entsprechend."
     b) In Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt gestrichen
        und folgende Wörter angefügt:

        ,,oder die Träger eine nicht unerhebliche Förde-
        rung aus Mitteln des Landes oder der Euro-
        päischen Gemeinschaften erhalten."

73. In den§§ 9·, 11, 19, 42, 44, 62, 67, 68, 73, 76, 79, 108,
    109, 111, 118, 136, 137, 138, 175, 177, 186a, 191,
    207,211,216,217 und 234 werden jeweils die Wörter
    ,,Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundes-
    ministerium", in den§§ 104, 186b, 191,195,210 und
    224 werden jeweils die Wörter „der Bundesminister"
    durch die Wörter „das Bundesministerium", in den
    §§ 62, 137, 138, 175, 177, 200 und 234 werden jeweils
    die Wörter „dem Bundesminister" durch die Wörter
    ,,dem Bundesministerium", in den §§ 191, 206, 217,
    218 und 220 werden jeweils die Wörter „des Bundes-
    ministers" durch die Wörter „des Bundesministe-
    riums" und in den §§ 197 und 224 Abs. 3 werden
    jeweils das Wort „Bundesminister" durch das Wort
    ,,Bundesministerium" ersetzt.

74. In § 19 Abs. 4, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 2 Satz 2,
    § 76 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 108 Abs. 1 Satz 2
    und 3 und § 118 Abs. 4 Satz 2 und 3 wird jeweils das
    Wort „Er" durch das Wort „Es" und in § 76 Abs. 2
    Satz 1 und 3, § 108 Abs. 1 Satz 3, § 111 Abs. 2 Satz 2,
    § 138 Abs. 4, § 175 Abs. 2 und § 195 Abs. 3 Nr. 3
    Satz 4 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „es"
    ersetzt.

                          Artikel2

                     Änderung
       des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1 068),
zuletzt geändert durch Artikel 101 a des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:

1 . Artikel 1 wird wie folgt geändert:

   a) In § 1. Abs. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort

      ,,neun" ersetzt.
   b) In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „desselben Wirt-
      schaftszweigs im selben oder im unmittelbar an-
      grenzenden Handwerkskammerbezirk" gestrichen.

   c) In § 2a Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „3 000" durch die

      Zahl „5 000" ersetzt.

   d) § 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „sechs" durch
          das Wort „neun" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 2363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2363
       bb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
             ,,(5) Staatsangehörige anderer als der in Ab-
           satz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund
           eines internationalen Abkommens im Gel-
           tungsbereich dieses Gesetzes niederlassen
           und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit
           nicht weniger günstig behandelt werden dürfen
           als deutsche Staatsangehörige, erhalten die
           Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen
           wie deutsche Staatsangehörige. Den Staats-
           angehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesell-
           schaften, die nach den Rechtsvorschriften des
           anderen Staates gegründet sind."
   e) In § 16 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „sechs" durch
      das Wort „neun" ersetzt.

2. In Artikel 6 § 3a Abs. 1 wird das Wort „sechs" durch das
   Wort „neun" ersetzt.

3. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

   kann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungs-

   gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an

   geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-

   machen.

                          Artikel3
     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
    Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 54 wird folgender Absatz 2 angefügt:

     ,,(2) Personen, bei denen eine Schädigung im Sinne

   des § 1 infolge einer Heranziehung zur Zwangsarbeit in

   der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 5. Oktober 1955 im

   Beitrittsgebiet verursacht worden ist, sowie deren Hin-

   terbliebene haben keinen Anspruch nach diesem
   Gesetz. Sie haben Anspruch auf Leistungen der

   gesetzlichen Unfallversicherung; die Tätigkeit nach
   Satz 1 gilt als versicherte Tätigkeit. Die Sätze 1 und 2
   gelten nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Auf-
   enthalt vor dem 19. Mai 1990 im damaligen Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes genommen haben."
2. Der bisherige Text wird Absatz 1.

                          Artikel4

             Änderung der Verordnung
      über das Ruhen von Lohnersatzleistungen
         nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen
              der Versorgungssysteme
   Die Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistun-
gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei zusammen-
treffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungs-
systeme vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 502), geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2044), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
   „ 1. zu dem Teil, um den der für das Arbeitslosengeld
        des Arbeitslosen nach § 111 Abs. 1 maßgebliche

       Vomhundertsatz den Satz von 100 unterschreitet,
       wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Ver-
       sorgungsleistung in einer die Beitragspflicht nach
       dem Arbeitsförderungsgesetz begründenden Be-
       schäftigung von mindestens 180 Kalendertagen
       gestanden hat,".
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz wird angefügt:
       ,,(2) § 1 Abs. 2 Nr.1 in der vom 1. Januar 1994
      an geltenden Fassung gilt von diesem Zeitpunkt
      an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt
      entstanden sind; insoweit ist über bereits zu-
      erkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Ände-
      rungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar
      1994 an wirksam. überzahlte Leistungen sind zu
      erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen
      einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangs-
      geld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in

      voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der

      Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig

      im Sinne der- Vorschriften des Bundessozialhilfe-

      gesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird."

                         Artikels
      Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem

    Gesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbe-

    rechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei

    Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitneh-
    mer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitge-

    ber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Gel-
    tungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist, keinen
    Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat
    einen Anspruch nach diesem Gesetz, wenn er im
    Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufent-
    haltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bun-
    desanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c
    Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Be-
    schäftigung als Arbeitnehmer ausübt."

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,, 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufge-
             nommene Kinder seines Ehegatten,".
    b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
       „Außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 werden
       Kinder nicht berücksichtigt, denen aus dem Aus-
       bildungsverhältnis oder einer Erwerbstätigkeit
       Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM
       monatlich zustehen oder nur deswegen nicht
       zustehen, weil das Kind auf einen Teil der verein-
       barten Bruttobezüge verzichtet hat; außer Ansatz
       bleiben während der Ferien erzielte Bruttobezüge
       von Schülern, die allgemeinbildende Schulen
       besuchen, Ehegatten- und Kinderzuschläge und
BGBl. 1993, Seite 2364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2364
2364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirk-
       same Leistungen, die dem Kind über die geschul-
       dete Vergütung hinaus zustehen, soweit sie den
       nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-
       gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht über-
       steigen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind
       Lohnersatzleistungen oder als Ausbildungshilfe ge-
       währte Zuschüsse von Unternehmen, aus öffent-
       lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
       die hierfür öffentliche Mittel erhalten, von wenig-
       stens 61 O DM monatlich zustehen. Sind Beträge
       in ausländischer Währung zu zahlen, treten an
       die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten
       Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich
       bei Anwendung der jeweils für September des vor-
       angegangenen Jahres vom Statistischen Bundes-

       amt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparität

       ergeben."
   c) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. Ehegatten von Eltern(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), ".

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Erfüllen für ein Kind Ehegatten, die nicht dau-
       ernd getrennt leben, die Anspruchsvoraussetzun-
       gen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt,
       den sie zum Berechtigten bestimmen. Solange
       eine Bestimmung nicht vorliegt, wird das Kinder-

       geld demjenigen gewährt, der das Kind über-
       wiegend unterhält; es wird jedoch dem Elternteil
       gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes
       oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind
       allein zusteht."

4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 10
   Abs. 2" die Wörter „und 3" eingefügt.

5. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Der Sockelbetrag für das 3. und jedes weitere
   Kind wird auf 70 Deutsche Marl< festgesetzt, wenn
   das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines
   nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten
   den für ihn nach diesem Absatz maßgeblichen Freibe-
   trag übersteigt. Der Freibetrag beträgt 100 000 Deut-
   sche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und
   von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
   75 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte,
   sowie 9 200 Deutsche Mark für das 4. und jedes wei-
   tere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld
   zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zuste-
   hen würde."

6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder der

           Vorsorge-Pauschbetrag" gestrichen.

       bb) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:

           ,,2a. der nach § 33 b Abs. 5 des Einkommen-
                 steuergesetzes für das nach Absatz 3
                 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr abge-
                 zogene Behinderten-Pauschbetrag für
                 ein Kind, für das der Freibetrag nach § 10

                 Abs. 2 Satz 3 erhöht worden ist, oder die
                 nach § 33 des Einkommensteuergeset-
                 zes wegen der Behinderung des Kindes
                 geltend gemachten außergewöhnlichen
                 Belastungen bis zur Höhe dieses Pausch-
                 betrages,".
       cc) Nummer 4 wird gestrichen.

    b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „nur" gestrichen.
    c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 10
       Abs. 2 Satz 1)" gestrichen.

 7. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Nr. 1 und 3" ge-
       strichen.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2a" und

       ,,Abs. 2" gestrichen.

 8. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-

    schen- oder überstaatlicher Regelungen zu, kann es
    ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeit-
    geber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich
    kostenlos an die Arbeitnehmer auszuzahlen."

 9. In § 23 Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 152 Abs. 2"
    durch die Verweisung ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.

10. Nach § 44f wird folgender§ 44g eingefügt:

                          ,,§449

             Übergangsvorschrift aus Anlaß
        des Artikels 5 des 1. SKWPG (BGBI. 1S. 2353)
       (1) Personen, die für Dezember 1993 Kindergeld
    für ein Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    bezogen haben, wird von Januar 1994 an wegen der
    Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
    Satz 2 bis 4 Kindergeld für dieses Kind insoweit unter
    dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie haben
    auf Verlangen der zuständigen Stelle innerhalb einer
    von dieser gesetzten Frist darzulegen, ob die An-
    spruchsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift ab
    Januar 1994 weiterhin vorliegen.
       (2) Personen, die für Dezember 1993 die Sockel-
    beträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 für ein drittes
    oder weiteres Kind bezogen haben, werden von
    Januar 1994 an für dieselben Kinder diese Sockel-
    beträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung
    gezahlt. Sie haben auf Verlangen der zuständigen
    Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist
    darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen hier-
    für auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3
    vorliegen.
       (3) Das für die Zeit ab Januar 1994 überzahlte
    Kindergeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungs-
    anspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche
    bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23

    Abs. 2 gilt entsprechend.

      (4) Den Berechtigten, die für Dezember 1993

    Kindergeld bezogen haben, braucht kein Bescheid
    über den sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
    ergebenden Vorbehalt der Rückforderung erteilt
    werden."

11. § 46 wird aufgehoben.
BGBl. 1993, Seite 2365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2365
                               Nr. 72 - Tag dßr Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                              2365

                          Artikel 6
   Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
  Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 68),
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1993

(BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:

 1 . § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
    b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Stiefkind" durch
       die Worte „Kind des Ehepartners" ersetzt.

    c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte „Österreich,
       Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei"
       durch die Worte „an die Bundesrepublik Deutsch-
       land unmittelbar angrenzenden Staaten, die nicht
       Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind"
       ersetzt.

2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

   ,,Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erzie-

   hungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung

   bewilligt werden, wenn das Einkommen nach den
   Angaben des Antragstellers unterhalb der Einkom-
   mensgrenze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und
   die voraussichtlichen Einkünfte im Kalenderjahr der
   Geburt nicht ohne weitere Prüfung abschließend
   ermittelt werden können."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz voran-
      gestellt:

       „In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes
       wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Ein-

       kommen nach§ 6 bei Verheirateten, die von ihrem
       Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, 100 000
       Deutsche Mark, und bei anderen Berechtigten
       75 000 Deutsche Mark übersteigt."

   b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Beträge der Einkommensgrenzen in Satz 1
       und Satz 2 erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark
       für jedes weitere Kind des Berechtigten oder sei-
       nes nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-

       gatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kinder-

       geld gewährt wird oder ohne die Anwendung des
       § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt
       würde."
   c) In Absatz 3 werden nach den Worten „Absatz 2"
      die Worte „Satz 2" eingefügt.

4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „siebten" durch das

   Wort „ersten" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 7 Satz 1 und
   Leistungen nach § 7 Satz 2" durch die Worte ,,§ 7
   Abs. 1 Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7
   Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
6. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

   „Der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung hierüber

   auszustellen."

7. In§ 14 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten,,§ 12
   Abs. 2" die Worte „oder 3 Satz 2" eingefügt.

 8. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Stiefkind" wird durch die Worte
           ,,Kind des Ehepartners" ersetzt.

       bb) Nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7" werden die

           Worte „Satz 2" angefügt.
    b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
       ,,Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbstätig-
       keit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
       19 Stunden nicht übersteigt. Teilerwerbstätigkeit
       bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstän-
       diger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers."

 9. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Einkom-
    mensgrenze" durch das Wort „Einkommensgrenzen"
    ersetzt.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Worte „aus Anlaß

       des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1

       S. 2142)" gestrichen.

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Für die vor dem 1. Januar 1994 geborenen Kinder
       ist § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden."

                           Artikel7

          Änderung des Mineralölsteuergesetzes

  Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2150, 2185} wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:

    ,, 12. andere als die in den Nummern 1 bis 11 genann-
           ten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwas-
           serstoffen, die zur Verwendung als Kraft- oder
           Heizstoff bestimmt sind, ausgenommen Petrol-

           koks der Position 2713 der Kombinierten
           Nomenklatur."

 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „820,00 DM" durch

       die Angabe „980,00 DM" ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „920,00 DM" durch
       die Angabe „ 1 080,00 DM" ersetzt.
    c) In Nummer 3 wird die Angabe „820,00 DM" durch
       die Angabe „980,00 DM" ersetzt.
    d) In Nummer 4 wird die Angabe „550,00 DM" durch

       die Angabe „620,00 DM" ersetzt.

    e) Nummer 5 wird gestrichen.
    f) In Nummer 7 wird die Angabe „1 587,00 DM"
       durch die Angabe „ 1 863,00 DM" ersetzt.

 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten „alle auch
       zur Gewinnung von Licht" die Worte „oder auch für

       begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2"

       eingefügt.
    b) In Satz 2 wird nach den Worten „bevor sie" das
       Wort „erstmalig" eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 2366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2366
2366                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

       „1. von Inhabern von Mineralölherstellungs- oder
           Gasgewinnungsbetrieben (§§ 6 und 8) zur Auf-
           rechterhaltung des Betriebs, jedoch nicht als
           Kraftstoff in Beförderungsmitteln;".

    b) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1
       Satz 1 Nr. 4 und 5" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1
       Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

 5. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne die-
       ses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes
       Mineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet
       (hergestellt) wird."
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „unter Steuer-
       aussetzung" gestrichen.

 6. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

 7. In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Erzeugnisse" jeweils
    durch das Wort „Waren" ersetzt.

 8. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Steuer-
       schuldner ist" durch die Worte „Vorbehaltlich des
       Absatzes 4a ist Steuerschuldner" ersetzt.
    b) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

         ,,(4a) Wird Mineralöl während der Beförderung
       aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein
       anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 14 Abs. 1
       Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen,
       ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2
       allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor
       Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt
       hat."

 9. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird
    im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn
    der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung
    des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß
    das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt

    worden ist."

10. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesministers" durch
    das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.

11. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
    gefügt:
    ,,6a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 sich nicht ausweist,
          eine Angabe nicht macht oder nicht Hilfe
          leistet,".

12. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Worte „Der Bundesminister" werden
           durch die Worte „Das Bundesministerium"
           ersetzt.

bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
    ändert:

    aaa) In Satz 2 werden die Worte „Dabei kann
         er" durch die Worte „Dabei kann es"
         ersetzt.

    bbb) In Doppelbuchstabe aa werden die
         Worte „Mineralöl, das sie in Besitz
         genommen haben, durch Anschrei-
         bung" durch die Worte „Mineralöl allein
         durch Inbesitznahme" ersetzt.

cc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-
    ändert:
    aaa) Die Worte „zur Verfahrensvereinfachung
         und zur Vermeidung unangemessener
         wirtschaftlicher Belastungen anzuord-
         nen, daß für Betriebe, die nicht schon
         aus einem anderen Grunde Mineralöl-
         herstellungsbetriebe sind, außer in den
         in§ 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen"
         werden durch die Worte „zur Verfahrens-
         vereinfachung, zur Vermeidung unange-
         messener wirtschaftlicher Belastungen,
         zur Erleichterung des Einsatzes von
         Kraftstoffen aus nachwachsenden Roh-
         stoffen, die kein Mineralöl im Sinne des
         Gesetzes sind, oder zur Sicherung der
         Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzu-
         ordnen, daß" ersetzt.

    bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die
         Worte „ wenn und soweit dies aus tech-
         nischen Gründen vor der Verwendung
         erforderlich ist oder aus wirtschaftlichen
         Gründen gerechtfertigt erscheint und
         ungerechtfertigte Steuervorteile ausge-
         schlossen bleiben," gestrichen.

dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    aaa) In Satz 1 Buchstabe a werden die Worte
         „die Verteilung und Verwendung" durch
         die Worte „die Verwendung, Verteilung
         und das Verbringen aus dem Steuerge-
         biet" ersetzt.

    bbb) In Satz 2 werden die Worte „Dabei kann

         er" durch die Worte „Dabei kann es"
         ersetzt.

ee) Der Nummer 6 wird folgender neuer Buch-
    stabe e angefügt:
    „e) zur Verfahrensvereinfachung und zur
        Vermeidung unangemessener wirtschaft-
        licher Belastungen, wenn und soweit
        dadurch die Steuerbelange nicht beein-
        trächtigt werden, Unternehmen, die Erd-
        gas aus einer Gastransportleitung für
        Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32
        Abs. 1 beziehen oder abgeben, auf Antrag
        abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 oder
        § 32 Abs. 1 die Verwendung oder Abgabe
        ermäßigt versteuerten Erdgases für nicht
        steuerbegünstigte Zwecke mit der Maß-
BGBl. 1993, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367
                              Nr. 72 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                 2367

                gabe erlaubt wird, daß bei ihnen eine
                Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwi-
                schen den Steuersätzen nach § 2 Abs. 1
                Satz 1 Nr. 5 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
                Buchstabe a entsteht und nach den §§ 10
                und 11 anzumelden und zu entrichten

                ist,".

       ff)   In der Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 23

             Abs. 1" durch die Angabe,,§ 23" ersetzt.

       gg) In der Nummer 1O wird das Wort „Bundes-
           minister" durch das Wort „Bundesministe-
           rium" ersetzt.
    b) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Worte „Der Bundesminister" werden
           durch die Worte „Das Bundesministerium"
           ersetzt.
       bb) In der Nummer 4 Satz 2 werden die Worte
           „Dabei kann er" durch die Worte „Dabei kann
           es" ersetzt.

    c) In Absatz 5 werden die Worte „Der Bundes-

       minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
       rium" ersetzt.

13. Dem § 34 wird folgender neuer§ 35 angefügt:

                            ,,§35

                     Nachversteuerung
      (1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
   und 7, für die die Steuer nach den bis zum 31. Dezem-
   ber 1993 geltenden Steuersätzen des § 2 entstanden

   oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nach-
   steuer. Sie beträgt für

   1. 1 000 1Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 1 oder 2                             160,00 DM,

   2. 1 0001 mittelschwere Öle aus§ 2
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 3                      160,00 DM,

   3. 1 OÖO I Gasöle und andere Mineral-

      öle aus§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4            70,00 DM,
   4. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 7                             276,00 DM.
   § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

      (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1
   Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsteht am 1. Januar 1994. Steuer-
   schuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuer-
   pflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich
   in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die
   Nachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den

   Empfänger über.

      (3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in

   Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehäl-
   ter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern,
   soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit
   Kraftstoffen lagern. § 32 Abs. 11 Satz 2 gilt sinn-
   gemäß. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineral-
   öle zu Kraftstoffen verarbeitet.

     (4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für
   nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar
   1994 eine Steuererklärung abzugeben und darin die
   Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die

     Nachsteuer ist am 15. Februar 1994, für nicht ange-
     meldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist
     fällig."

                          Artikels

    Ausgleichszahlung an Berufsgenossenschaften

   Der Bund zahlt den Trägern der gesetzlichen Unfallver-

sicherung zum Ausgleich der von ihnen zu erbringenden

Leistungen einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von
400 Millionen Deutsche Mark. Mit der Auszahlung dieses
Betrages sind weitergehende Ansprüche der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber dem Bund
ausgeschlossen. Der Pauschalbetrag wird an den Haupt-
verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
in drei Teilbeträgen gezahlt. Die Zahlungen erfolgen am
31. März 1994 in Höhe von 200 Millionen Deutsche Mark,
am 31. März 1995 und am 31. März 1996 jeweils in Höhe
von 100 Millionen Deutsche Mark. Der Verband verteilt ihn
auf die im Beitrittsgebiet zuständigen Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Lei-
stungsaufwendungen dieser Träger nach § 54 Abs. 2 Bun-

desversorgungsgesetz.

                         Artikel9

                   Ausgleichszahlung
             an die Bundesanstalt für Arbeit

   § 11 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
findet keine Anwendung auf Versicherte, die bei der Bun-
desanstalt für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur
beruflichen Rehabilitation vor dem 1. Januar 1993 gestellt
haben. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
zahlen der Bundesanstalt für Arbeit zum Ausgleich für die

von ihr erbrachten Leistungen einen einmaligen Pauschal-
betrag in Höhe von 120 Millionen Deutsche Mark.

                         Artikel 10

  Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1S. 917) wird

wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „2 Milliarden" ersetzt
durch die Worte „4 Milliarden".

                         Artikel 11
       Änderung der Bundeshaushaltsordnung

  Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBI. 1S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
18. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1447), wird wie folgt geändert:
                                                       \

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit
   staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken
   dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliede-
   rung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt
   werden können."

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
   ,,In geeigneten Fällen ist im Rahmen eines lnteressen-
   bekundungsverfahrens festzustellen, inwieweit und unter
   welchen Bedingungen private Lösungen möglich sind."
BGBl. 1993, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368
2368                                Bundesgesetzblatt,

                      Artikel 12
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänder-
ten Verordnungen können aufgrund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder auf-
gehoben werden.

                      Artikel 13
       Ermächtigung zur Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Familie und Senioren kann
den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes und
des Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieser Gesetze an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Jahrgang 1993, Teil 1

                           Artikel 14
                         Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
  am 1. Januar 1994 in Kraft.
     (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
  in Kraft.

     (3) Artikel 1 Nr. 3 bis 8 (ausgenommen § 24c), 9, 58 bis
  61, 64, 67, 68 und 70 tritt am 1. April 1994 in Kraft. Abwei-
  chend davon tritt Artikel 1 Nr. 5 und 59, soweit darin auf
  den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen
  wird, an dem Tag, an dem das Abkommen über den
  Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik
  Deutschland in Kraft tritt, jedoch nicht vor dem in Satz 1
  bestimmten Zeitpunkt, in Kraft.

    (4) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe a bis c tritt am 1. Januar
  1995 in Kraft.
    (5) Artikel 7 Nr. 12 und Artikel 9 treten am Tage nach
  der Verkündung in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                            gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                              Bonn, den 21. Dezember 1993
                                          Der Bundespräsident
                                              Weizsäcker
                                           Der Bundeskanzler
                                            Dr. H et m
ut Koh 1
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Theo Waigel
BGBl. 1993, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369




                         Dritte Verordnung
        zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
                           Vom 20. Dezember 1993


   Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:

                                    Artikel 1
   In§ 10 Satz 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1625, 1633), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
14. Dezember 1993 (BGB!. 1 S. 2092) geändert worden ist, wird das Datum
,,31. Dezember 1993" durch das Datum „31. Dezember 1995" ersetzt.

                                    Artikel2
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.



  Der Bundesrat hat zugestimmt.


  Bonn, den 20. Dezember 1993

                Der Bundesminister für Gesundheit
                         Horst Seehafer

BGBl. 1993, Seite 2370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2370
2370                                    Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil 1




                                        Sechste Verordnung
               zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln
                                                 Vom 20. Dezember 1993

  Auf Grund des § 36 Abs. 1, 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der
zuletzt gemäß Artikel 10 der Verordnung vorn 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:


                                                        Artikel 1
  Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1675), wird wie folgt geändert:

Die Monographien des Teils 1, 2. Abschnitt, laufende Nummern 142, 143, 144, 145, 146 und 147 werden wie folgt ge-
ändert:

1. Punkt 6.3 „Nebenwirkungen" erhält jeweils folgende Fassung:
   „6.3 Nebenwirkungen
        In Einzelfällen sind für den Wirkstoff Paracetamol Überempfindlichkeitsreaktionen (Schwellungen im Gesicht,
        Atemnot, Schweißausbruch, Übelkeit, Blutdruckabfall bis hin zum Schock) beschrieben worden.
        Hinweise:
        Bei den ersten Anzeichen für eine Überempfindlichkeitsreaktion ist das Präparat abzusetzen und sofort Kontakt
        mit einem Arzt aufzunehmen.
        Bei Verdacht auf Überdosierung sollte unverzüglich ein Arzt zu Rate gezogen werden, da bei erheblicher Über-
        dosierung schwere Leberschäden auftreten können."

2. Es wird jeweils folgender Punkt 7 angefügt:
   „7 Fachinformation
       Bei Arzneimitteln, die mit einer Fachinformation in den Verkehr gebracht werden, ist im Abschnitt „Neben-
       wirkungen" dieser Fachinformation jeweils folgender Wortlaut aufzunehmen:
       ,,In Einzelfällen sind für den Wirkstoff Paracetamol Überempfindlichkeitsreaktionen (Quincke-Ödem, Atemnot.
       Schweißausbruch, Übelkeit, Blutdruckabfall bis hin zum Schock) beschrieben worden.""


                                                        Artikel2
  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 1995 außer Kraft.



  Bonn,den20.Dezember1993

                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Horst Seehofer

BGBl. 1993, Seite 2371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2371
           Nr. 72   Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                  2371




                        Sechste Verordnung
               zur Änderung der Arzneibuchverordnung
                           (6. ABVÄndV)
                           Vom 20. Dezember 1993

  Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

                                   Artikel 1
  Das Deutsche Arzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10) in der Fassung der Fünften
Verordnung zur Änderung der Arzneibuchverordnung vom 15. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2015) wird nach Maßgabe des Zweiten Nachtrages zum Deutschen
Arzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10, 2. Nachtrag) geändert. Bezugsquelle der
amtlichen Fassung des Zweiten Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-
gabe ist der Deutsche Apotheker Verlag Stuttgart.

                                   Artikel 2
  Arzneimittel, die dem zweiten Nachtrag zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-
gabe nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder
bezeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. August 1995 in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie den am 28. Februar 1994 geltenden Vorschriften
entsprechen.

                                   Artikel 3
  Diese Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.



  Bonn, den 20. Dezember 1993

                Der Bundesminister für Gesundheit
                         Horst Seehofer

BGBl. 1993, Seite 2372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2372
2372                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1


Herausgeber: BuI1d.,,srn,Irni,ter•ium der Justiz   Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.rn.b.H. Druck:                        Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröftentl1chen sind.
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   setzung erlassenen Rochtsvorschrift~'n sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
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beträgt

                                                                                   Te i 111


                                                   Nr. 46, ausgegeben am 23. Dezember 1993


        Tag                                                                             1n halt                                                              Seite

    9. 12. 93        Verordnung zu dem Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung                                                    2214

  14. 12. 93         Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
                     1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
                     Übereinkommen (5. SOLAS-ÄndV) ................................................... .                                                     2317

   18. 10. 93        Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...                                              2335

    9. 11. 93        Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
                     Grundfreiheiten ................................................................... •                                                   2337

  22. 11. 93         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
                     automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten .................... -............... .                                              2338

  26. 11. 93         Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
                     sowie der Zusatzprotokolle hierzu ..................................................... .                                               2340


                       Preis dieser Ausgabe: 27,20 DM (24,80 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,20 DM.
                                           Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
                       Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2353. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes da350f5fc04e565c….