Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 03.05.2006 – 1 ABR 63/04Betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren: Zulässigkeit von Feststellungsanträgen zur Bindung an das haushaltsrechtliche Besserstellungsverbot bei Sozialplanverhandlungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- OVG NRW, 30.06.2022 – 9 A 3163/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.