Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 9.08Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 47.07Filmförderung: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Vereinbarkeit der Filmabgabe mit der Belastungsgleichheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 48.07Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Vereinbarkeit der Filmabgabe mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 49.07Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 5.08Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 50.07Vereinbarkeit der Filmabgabe mit dem Grundgesetz; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.06.2022 – 9 A 3163/17Zitiert von 2
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 6.08Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.02.2009 – 6 C 7.08Filmförderung: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmabgabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.