Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.06.2019 – 16 A 3122/18
- BGH, 26.11.2015 – 3 StR 17/15Untreue: Vermögensbetreuungspflicht eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer GmbH; Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister; Verstoß gegen das europarechtliche Subventionsverbot; Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch einen HandlungsbevollmächtigtenZitiert von 33
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 – 12 B 20/20Zitiert von 6
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/39#abs-1 (1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Bundesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/39#abs-2 (2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/39#abs-3 (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen abgesehen werden.