Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 25 Überschuß, Fehlbetrag
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.10.1994 – 2 StR 328/94Zitiert von 11
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/25#abs-1 (1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/25#abs-2 (2) Ein Überschuß ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder der Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen. Wird der Überschuß zur Schuldentilgung verwendet oder der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/25#abs-3 (3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.