Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 2 Verzeichnis
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
- BAG, 21.11.2006 – 3 AZR 309/05Betriebliche Altersversorgung: Zulässigkeit der Kürzung der Betriebsrente wegen vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- LG Köln, 01.02.2024 – 31 O 166/23Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 2 VerstV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/2#abs-1 (1) Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Versteigerungsort zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.