Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 2 Verzeichnis
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/2#abs-1 (1) Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Versteigerungsort zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 VerstV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 21.11.2006 – 3 AZR 309/05Betriebliche Altersversorgung: Zulässigkeit der Kürzung der Betriebsrente wegen vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- LG Köln, 01.02.2024 – 31 O 166/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.