# § 1 VerstV 2003 — Versteigerungsauftrag

Versteigererverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Versteigerer darf nur auf Grund eines Vertrags in Textform mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:

- 1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,

- 2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,

- 3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,

- 4. die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,

- 5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,

- 6. Angaben darüber,

  - a) wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,

  - b) ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,

  - c) ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.

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Zitiervorschlag: § 1 VerstV 2003

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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