§ 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 – 1 S 349/10Rechtmäßigkeit der polizeilichen Auflösung eines Skinheadkonzerts zur Abwehr konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Düsseldorf, 17.02.2025 – 18 K 1220/22
- VG Stuttgart, 21.07.2015 – 5 K 5066/14Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 18.01.2023 – 5 L 191/23.F
- VG Düsseldorf, 03.02.2022 – 29 K 78/22Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 03.09.2015 – 4 LB 13/14Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/13#abs-1 (1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3.
der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
4.
durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/13#abs-2 (2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.