Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes“; Verordnungsermächtigung
Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erstattung der Versorgungsausgaben, insbesondere über die Berechnung und die Höhe der Erstattung sowie über das Erstattungsverfahren. Die Höhe der Erstattungssätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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22.12.2007 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I 3245)
BGBl. 2007 I S. 3245
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