Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 14 Errichtung
Stand: 10.06.2019
Zur anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsfonds des Bundes" errichtet. Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Änderungsverlauf
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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