Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 11 Beirat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlageausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug nehmen, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genommenen Sondervermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus 14 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft. Mitglieder sind
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.