Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 11 Beirat
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11#abs-1 (1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11#abs-1a (1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlageausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug nehmen, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genommenen Sondervermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus 14 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für fünf Jahre beruft. Mitglieder sind
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11#abs-3 (3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/11#abs-4 (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.