Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 10 Jahresrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.