Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz

VersRücklG

§ 10 Jahresrechnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

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