Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 19 Fehlende Ausgleichsreife
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.